Ab dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 EUR). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (unter: www.iww.de/s12176).
Aktuelle Informationen
Minijobs: Das ändert sich 2025
Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,20 % gestiegen
Die Beiträge zur Pflegeversicherung wurden mit Wirkung zum 1.1.2025 um 0,20 % angehoben.
Unterteilt nach Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) bedeutet das für Mitglieder
- ohne Kinder: 4,2 % (AG: 1,8 %; AN: 2,4 %),
- mit einem Kind: 3,60 % (lebenslang: AG: 1,8 %; AN: 1,8 %),
- mit zwei Kindern: 3,35 % (AG: 1,8 %; AN: 1,55 %),
- mit drei Kindern: 3,10 % (AG: 1,8 %; AN: 1,3 %),
- mit vier Kindern: 2,85 % (AG: 1,8 %; AN: 1,05 %),
- ab fünf Kindern: 2,6 % (AG: 1,8 %; AN: 0,8 %).
Beachten Sie | Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt (max. also 1 %). Der Abschlag gilt aber nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Merke | In Sachsen zahlen AG 1,3 %. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4,2 % (AG: 1,3 %;
AN: 2,9 %).
Quelle | Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025, BGBl I 2024, Nr. 446
Neues ELSTER-Tool visualisiert E-Rechnungen
Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich.
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
- Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
- Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.
Hintergrund
Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.
Merke | Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.
Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 389 vom 18.12.2024
Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben abziehbar?
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass „nachlaufende“ Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige machte im Streitjahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab.
Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht Münster erfolgreich.
Das Finanzgericht Münster stellte auf die Regelung des § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt aber gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden haben.
Zudem führte das Finanzgericht aus, dass sich auch aus der Regelung in § 3 Nr. 72 S. 2 EStG, wonach kein Gewinn zu ermitteln ist, wenn die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind, kein Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt. Diese Vorschrift ist vielmehr dahin gehend auszulegen, dass eine Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber auch nicht verboten ist.
Würden „nachlaufende“ Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sein, stünde dies im Widerspruch zum gesetzgeberischen Ziel der Steuerbefreiung, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern.
Beachten Sie | Im Hinblick auf die Umsatzsteuernachzahlungen würde bei einem fehlenden Betriebsausgabenabzug eine Doppelbesteuerung vorliegen.
Merke | Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Somit können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzgericht Nürnberg eine andere Sichtweise vertritt. Danach enthält § 3 Nr. 72 S. 2 EStG ein Gewinnermittlungsverbot und keine bloße Befreiung von der Pflicht zur Gewinnermittlung. Damit dürfen nach Einführung der Steuerbefreiung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen. Auch gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 6.11.2024, Az. 7 K 105/24 E, Rev. BFH: Az. X R 30/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245762, FG Münster, Newsletter Dezember 2024; FG Nürnberg, Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 1440/23, Rev. BFH: Az. III R 35/24
Anschaffungsnahe Herstellungskosten einer Eigentumswohnung
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig. Bei einer Eigentumswohnung sind zwei Besonderheiten zu beachten, worauf das Finanzgericht Hessen hingewiesen hat.
Maßgebend sind die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung und nicht der Wert des Gesamtgebäudes. Bei Teil- und Wohnungseigentum ist danach die einzelne Einheit und nicht das Gesamtgebäude relevant.
Abzustellen ist auf die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen.
Beispiel
A erwirbt mit Wirkung zum 1.11.2023 eine Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten betragen insgesamt 300.000 EUR. Der Grund- und Bodenanteil beträgt 10 % = 30.000 EUR. Die Eigentumswohnung wird nach der Sanierung vermietet.
Anfang 2024 lässt A die sanitären Anlagen (Badezimmer, Gästetoilette) für 29.750 EUR erneuern und neue Türen einbauen (11.900 EUR). Zudem beteiligt er sich an der Dachsanierung
(14.280 EUR). Die gesamten Aufwendungen (55.930 EUR) macht er in 2024 als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend.
Lösung: Die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer (25.000 EUR + 10.000 EUR + 12.000 EUR = 47.000 EUR) überschreiten die 15 %-Grenze von 40.500 EUR (15 % von 270.000 EUR). Somit stellen die Aufwendungen insgesamt anschaffungsnahe Aufwendungen dar. Sie sind also nicht sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung von 270.000 EUR um 55.930 EUR auf 325.930 EUR.
Dies gilt auch für die Kostenbeteiligung an der Dachsanierung, die als Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum ebenfalls im Rahmen der Ermittlung des insgesamt entstandenen Sanierungsaufwands mit einzubeziehen sind.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen dürfen die auf das im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile des Gesamtgebäudes entfallenden Aufwendungen nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde auch dem mit § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verfolgten Vereinfachungszweck widersprechen, weil sich Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig zugleich auf das Sondereigentum als auch auf Bereiche des Gemeinschaftseigentums beziehen. Eine Aufteilung von hierfür einheitlich getragenen Aufwendungen wäre oft nur unter größten Schwierigkeiten möglich.
Beachten Sie | Gegen die nicht zugelassene Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 18.6.2024, Az. 4 K 1736/19, NZB BFH Az. IX B 86/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245150
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