Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werden bei einer Betriebsveranstaltung auch Geschäftsfreunde bewirtet, greift für diese Kosten eine Abzugsbeschränkung, nach der nur 70 % der Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind. Das hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein klargestellt.
Außerhalb einer Betriebsveranstaltung gilt Folgendes: Nehmen Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung von Kunden oder Geschäftspartnern teil, gilt die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 % auch für ihren Anteil an der Bewirtung.
Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo vom 26.11.2015, Nr. 2015/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146004