Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung nicht bei einer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Bilanzierende Steuerpflichtige müssen abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um Absetzungen für Abnutzungen ansetzen. Ist der Teilwert wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser steuerlich angesetzt werden.
Da Volkswagen angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert werden und der Mangel behoben wird, handelt es sich – wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden kann – nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. So lautet zumindest die Ansicht der Bundesregierung.
Beachten Sie:
Aus dem gleichen Grund kommt auch keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung in Betracht.
Quelle | Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom 18.12.2015, BT-Drs. 18/7126