Konnte ein Arbeitgeber Sonderleistungen wie z. B. Urlaubsgeld (worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch bestand) teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3
Nr. 11a Einkommensteuergesetz auszahlen? Damit muss sich nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 25/24 befassen. Vorgelegt hat das
Finanzgericht Niedersachsen. Es hat auf sein steuerzahlernachteiliges Urteil (24.7.2024, Az. 9 K 196/22) die Revision zugelassen.