Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, sind bei der Pauschalierung nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) als Streuwerbeartikel anzusehen und müssen daher vom Zuwendenden nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer (30 %) einbezogen und versteuert werden. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass diese Regelung bei der regulären Lohnversteuerung von Arbeitnehmern nicht anzuwenden ist. Aus dem Schreiben geht aber auch hervor, wie Arbeitgeber im Sinne ihrer Arbeitnehmer verfahren können.

Die Problematik:
Würde ein Arbeitnehmer in einem Monat beispielsweise fünf Streuwerbeartikel im Wert von jeweils 10 EUR geschenkt bekommen, bedeutet dies einen Sachbezug von 50 EUR. Dieser Sachbezug wäre steuerpflichtig, weil die monatliche Freigrenze von 44 EUR überschritten ist.

Der Ausweg:
Streuwerbeartikel können nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, wenn ansonsten die monatliche 44 EUR-Freigrenze überschritten werden würde. Somit kann der Arbeitgeber bei einem Überschreiten der Freigrenze einen Streuwerbeartikel pauschal versteuern, damit andere Sachbezüge des Arbeitnehmers steuerfrei bleiben können. Beachten Sie | Die Entscheidung muss der Arbeitgeber nicht für alle Streuwerbeartikel einheitlich treffen. Er kann die Pauschalbesteuerung individuell für jeden einzelnen Streuwerbeartikel gesondert wählen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält im Dezember 2015 fünf Sachbezüge (Wert jeweils 9 EUR). Der Arbeitgeber bezieht einen Sachbezug – trotz der Sonderregelung für Streuwerbeartikel – in die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ein. Durch die Pauschalierung eines Sachbezugs im Wert von 9 EUR bleiben die übrigen vier Sachbezüge innerhalb der 44 EUR-Freigrenze unversteuert.

Quelle | OFD Karlsruhe, LSt Aktuell, Ausgabe 2/2015 vom 18.12.2015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146593