Für den Bundesfinanzhof ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) rechtmäßig ist. Er hat in dem Streitfall daher (anders als die Vorinstanz) Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage, die bisher zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften führen konnten, unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gestellt – rückwirkend ab 1.1.2022.
Im Hinblick auf eine zu errichtende PV-Anlage haben Steuerpflichtige jedoch im Rahmen ihrer Gewinnermittlungen bzw. Einkommensteuererklärungen für 2021 einen gewinnmindernden IAB gebildet. Nach Ansicht der Verwaltung sind diese IAB nach § 7g
Abs. 3 EStG durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2021 rückgängig zu machen. Ob dies rechtmäßig ist, ist derzeit umstritten.
Beschluss des Bundesfinanzhofs
Zu dieser Konstellation (IAB in 2021, Anschaffung der PV-Anlage in 2022) enthalten weder § 7g EStG noch § 3 Nr. 72 EStG entsprechende Regelungen, sodass insoweit eine unklare Gesetzeslage besteht, die nach Auffassung des Bundesfinanzhofs allein schon eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigt.
Darüber hinaus hält der Bundesfinanzhof auch folgendes Szenario für denkbar: Obwohl bei steuerfreien Einnahmen aus einer PV-Anlage kein Gewinn zu ermitteln ist, schließt dies die gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB im Anschaffungsjahr nicht notwendigerweise aus.
Ausblick
Es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesfinanzhof mit dieser Frage künftig auch in einem Hauptsacheverfahren beschäftigen wird. Wie die Entscheidung dann ausfallen wird, ist derzeit schwer abzuschätzen.
Dabei ist zu beachten, dass die günstige Entscheidung im Aussetzungsverfahren nur im Rahmen einer summarischen Prüfung getroffen wurde. Sie kann daher keinesfalls als richtungsweisend für das Hauptsacheverfahren gewertet werden.
Quelle | BFH, Beschluss vom 15.10.2024, Az. III B 24/24 (AdV), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244577