Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Diese komplexe Regelung weist jedoch einige Fragen auf, die das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben teilweise beantwortet hat. Nun ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Vorinstanz Finanzgericht München) zum Heizungstausch anhängig, in dem es darum geht, ob die Steuerermäßigung erst ab der vollständigen Begleichung der Rechnung in Betracht kommt.
Hintergrund
Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.
Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR, wobei die Ermäßigung nach der Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen ließen 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem selbstgenutzten Gebäude einbauen. Zur Begleichung der Rechnung wurde eine monatliche Ratenzahlung für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart. Fraglich ist nun, ob ein Abschluss der energetischen Maßnahmen bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage (hier im Jahr 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags (voraussichtlich im Jahr 2024) vorliegt.
Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 14.1.2021 in der Rn. 43 ausgeführt, dass die Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren ist, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und diese vor dem 1.1.2030 abgeschlossen ist.
Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn
- die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist,
- der Steuerpflichtige eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und
- den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.
Die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten, die für die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hinderlich sind, ist unschädlich. Auch soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese beglichen wurden, wird die Steuerermäßigung abweichend vom Abflussprinzip erst ab dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt, so das Bundesfinanzministerium.
Beachten Sie | Da die Revision gegen die Entscheidung anhängig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Bis dahin können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.
Quelle | FG München, Urteil vom 8.12.2023, Az. 8 K 1534/23, Rev. BFH: Az. IX R 31/23; BMF-Schreiben vom 14.1.2021, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10004 :006
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben (z. B. zu gleichen Teilen). Ziel ist die gerechte Verteilung des Nachlasses zwischen den Kindern, jedoch zunächst die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Die Kinder können das Konstrukt jedoch dadurch aus den Angeln heben, dass sie beim Tod des Erstversterbenden ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Um dies zu verhindern, kann eine Strafklausel aufgenommen werden, z. B. die Jastrowsche Klausel. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können.
Sachverhalt
Die Eltern der Klägerin (K) setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte. Als Erben des überlebenden Ehegatten setzten die Eheleute die K und drei ihrer Schwestern ein. Ein Bruder und eine weitere Schwester wurden enterbt.
Zudem enthielt das Berliner Testament eine Jastrowsche Klausel. Diese regelte, dass für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten bei Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fälliges Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten.
Die enterbten Geschwister der K machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend. Die K erwarb daher beim Tod des Vaters ein entsprechendes Vermächtnis, das mit dem Tod der Mutter fällig wurde.
Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das Finanzamt gegenüber der K Erbschaftsteuer für den Erwerb nach der Mutter fest. Das Vermächtnis rechnete es weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die K war hingegen der Ansicht, das Vermächtnis sei bei ihr doppelt hinzugerechnet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Dies sah der Bundesfinanzhof aber anders.
Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst einmal besteuert, nämlich nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin. Da das Vermächtnis zwar damals bereits entstanden war, aber erst bei dem Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert (einschließlich des Vermögens, aus dem das Vermächtnis zu erfüllen war) auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht abziehen, weil sie diese Schuld mangels Fälligkeit nicht zu begleichen hatte.
Nach dem Tod der Mutter hatte die K das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass nach der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Das Vermächtnis unterlag bei der K daher nur einmal der Besteuerung.
Dass hinsichtlich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entsteht – einmal (ohne Abzugsmöglichkeit als Nachlassverbindlichkeit) bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der K nach dem Tod der Mutter – ist zwar ungünstig, aus rechtlicher Sicht aber nicht zu beanstanden. Es liegt, so der Bundesfinanzhof, an der Jastrowschen Klausel, die das Vermächtnis zwar bei Tod des Erstverstorbenen anfallen, aber erst bei Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werden lässt.
Kurzum: Wer ein Berliner Testament aufsetzen möchte, sollte nicht nur die zivilrechtlichen Aspekte, sondern auch die erbschaftsteuerlichen Folgen bedenken.
Quelle | BFH-Urteil vom 11.10.2023, Az. II R 34/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239990; BFH, PM Nr. 11/24 vom 27.2.2024
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige nahm 2014 und 2015 an Aufstiegsfortbildungen teil (vgl. auch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz [AFBG]). Die Kosten der Lehrveranstaltungen wurden von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen gefördert, wobei die Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt wurden. Bei Bestehen der Fortbildungsprüfung sollte, so die Bedingungen, ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. Die Kosten der Lehrveranstaltungen – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – erkannte das Finanzamt als Werbungskosten an.
Nach erfolgreichem Abschluss erließ die KfW im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Daraufhin erhöhte das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn um den Erlassbetrag. Dies hat der Bundesfinanzhof (im Gegensatz zur Vorinstanz) bestätigt.
Die Erstattung (der Ersatz) von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen ist als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Ein Zusammenhang mit einem gegenwärtig bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich.
Die Zuschüsse und Teilerlasse beruhen auf in der Erwerbssphäre liegenden Gründen. Der Erlass hängt allein vom Bestehen der Prüfung und nicht von den persönlichen Lebensumständen ab. Mit den Fortbildungen strebte die Steuerpflichtige eine Verbesserung ihrer beruflichen Möglichkeiten an, sodass die Leistungen der KfW einen hinreichenden Erwerbsbezug aufwiesen.
Quelle | BFH-Urteil vom 23.11.2023, Az. VI R 9/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239751; BFH, PM Nr. 8/24 vom 15.2.2024
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit beteiligungsidentische Personengesellschaften von Übertragungen von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden.
§ 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern. Etwaige stille Reserven werden somit nicht aufgedeckt.
Die Vorschrift erfasst neben der Überführung eines Wirtschaftsguts zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen auch Wirtschaftsguttransfers innerhalb derselben Mitunternehmerschaft sowie zwischen zwei über ihre (Mit-)Unternehmer miteinander verbundenen Betrieben bzw. Mitunternehmerschaften.
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften), wird in § 6 Abs. 5 S. 3 EStG nicht genannt – und das verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Das Gericht begründet seine Sichtweise u. a. wie folgt: § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ermöglicht Konstellationen, in denen stille Reserven teilweise oder vollständig auf andere Steuerpflichtige übergehen. Dagegen hat ein Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften die Aufdeckung stiller Reserven zur Folge, obwohl es sich dabei ebenfalls um einen Transfer von Wirtschaftsgütern im Kreis der Mitunternehmerschaft handelt und dies nicht zu einer Verlagerung stiller Reserven auf einen anderen Steuerpflichtigen führt.
Beachten Sie | Der Gesetzgeber muss für Übertragungen nach dem 31.12.2000 rückwirkend eine Neuregelung treffen. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG bleibt bis zu deren Inkrafttreten mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach dem 31.12.2000 gilt.
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 2 BvL 8/13 und PM Nr. 5/2024 vom 12.1.2024
Oft müssen sich die Gerichte mit den Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag (IAB nach § 7g Einkommensteuergesetz [EStG]) beschäftigen. Jüngst haben es zwei Verfahren (Vorinstanz: Finanzgericht Niedersachsen) mit dieser Frage bis vor den Bundesfinanzhof geschafft: Ist für die Gewinngrenze der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte (wie nichtabziehbare Betriebsausgaben sowie einkommensteuerfreie Einnahmen) korrigierter Gewinn relevant?
Hintergrund: Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (beispielsweise Maschinen) können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinn-mindernd abgezogen werden. Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit vor allem Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben erleichtern will, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten.
Sachverhalt
In einem Fall des Finanzgerichts Niedersachsen betrug der Bilanzgewinn 189.821 EUR und lag damit unter der in § 7g EStG normierten Grenze von 200.000 EUR. Dennoch versagte das Finanzamt die Bildung eines IAB, da es nach der Hinzurechnung der Gewerbesteuer (vgl. hierzu § 4 Abs. 5b EStG) von 25.722 EUR auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn von 215.543 EUR kam.
Die Frage, wie der Gewinn nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zu ermitteln ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Hierzu werden (vereinfacht) zwei Meinungen vertreten:
- Für das Bundesfinanzministerium ist Gewinn der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist; außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu-/Abrechnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind zu berücksichtigen.
- Teile des Schrifttums vertreten indes die Position, dass allein auf den steuerbilanziellen Gewinn abzustellen ist, was im Streitfall zu einem günstigeren Ergebnis führen würde. Auch für das Finanzgericht Baden-Württemberg ist der Steuerbilanzgewinn relevant – und nicht der Gewinn i. S. des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen findet nicht statt.
Beachten Sie | Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich der Ansicht des Bundesfinanzministeriums angeschlossen. Weil hiergegen die Revision anhängig ist, können Steuerpflichtige in geeigneten Fällen Einspruch einlegen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteile vom 9.5.2023, Az. 2 K 202/22, Rev. BFH: Az. X R 16/23 und Az. 2 K 203/22, Rev. BFH: Az. X R 17/23; BMF-Schreiben vom 15.6.2022, Az. IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.5.2023, Az. 10 K 1873/22, Rev. BFH: Az. III R 38/23