Gelockerte Sichtweise bei falschem Steuerausweis in Rechnungen an Endverbraucher

Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als das Umsatzsteuergesetz (UStG) hierfür vorsieht, schuldet er auch den Mehrbetrag (unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG). Bei dieser „Strafsteuer“ gab es bislang eine strenge Auslegung. Wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat sich das aber nun geändert und das Bundesfinanzministerium zeigt sich in einem aktuellen Schreiben großzügiger.

Eine Steuerschuld nach § 14c UStG bestand bislang unabhängig davon, ob der falsch ausgewiesene Steuerbetrag auch als Vorsteuer absetzbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall mit einem falschen Steuersatz aber entschieden, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Das Bundesfinanzministerium hat hierauf nun reagiert: Es entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, wenn ein Unternehmer eine Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat.

Auch § 14c Abs. 2 S. 1 UStG (unberechtigter Steuerausweis) soll entfallen, wenn ein Kleinunternehmer eine Leistung ausgeführt und eine Rechnung mit einem Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat. Auf andere Fälle des § 14c Abs. 2 UStG (z. B. bei Scheinrechnungen) soll die einschränkende Auslegung aber nicht anzuwenden sein.

Zu den Endverbrauchern zählt die Verwaltung insbesondere Nichtunternehmer und Unternehmer, die nicht als solche handeln (insbesondere Unternehmer bei Leistungsbezug für ihren privaten Bereich oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne).

In Mischfällen, in denen die gleiche Leistung betreffende Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich erteilt wurden, sind die vorgenannten Grundsätze nur bezüglich der Rechnungserteilung an Endverbraucher anzuwenden. Es kann weder eine Schätzung noch eine Wahrscheinlichkeits-berechnung oder Ähnliches erfolgen.

Bei der Beurteilung, ob der Leistungsbezieher als Endverbraucher gehandelt hat, kann die Art der Leistung berücksichtigt werden. Zu Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch bestimmt sind, verweist das Bundesfinanzministerium auf seine Weisungen zu § 3a Abs. 1 UStG („Ort der sonstigen Leistung“). Dieser Leistungskatalog ist aber unbeachtlich, sofern im Einzelfall feststeht, dass die Leistung nicht an einen Endverbraucher erbracht wurde.

Ist bei einer Rechnung an Endverbraucher keine „§ 14c Steuer“ entstanden, ist aus Umsatzsteuersicht keine Rechnungsberichtigung mehr erforderlich.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.2.2024, Az. III C 2 – S 7282/19/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240327; FG Köln, Urteil vom 25.7.2023, Az. 8 K 2452/21, Rev. BFH: Az. V R 16/23



Steuerfreiheit: Beteiligungsschwelle von 10 % durch Blockerwerb erreichbar

Von der Körperschaftsteuer sind Ausschüttungen nur dann befreit, wenn die Beteiligung an der Körperschaft zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Dabei gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % im laufenden Jahr als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt (§ 8b Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG)). Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Gesetzeswortlaut so auszulegen ist, dass die Beteiligungsschwelle auch durch mehrere unterjährige Erwerbsvorgänge erreicht werden kann – zumindest bei einem wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang.

Grundsätzliche Steuerbefreiung und Beteiligungsschwelle

Die Gewinnausschüttungen (z. B. einer Kapitalgesellschaft), die eine Körperschaft erhält, bleiben gemäß § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.

Das gilt nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG allerdings nur dann, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar nicht weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen (bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben) maßgebend.

Unterjährig erworbene Anteile

Maßgeblich ist die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs. Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt.

Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt gilt die Rückbeziehung eines Erwerbs im laufenden Kalenderjahr auf den Beginn des Kalenderjahrs ausschließlich für den Erwerb eines Anteilspakets von mindestens 10 % durch einen einzelnen Erwerbsvorgang. Die Regelung hat keine Auswirkung auf die Behandlung von Anteilen, die zum Beginn des Kalenderjahrs bereits bestehen.

Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, wie ein Erwerb von verschiedenen Veräußerern zu beurteilen ist, wenn zwar insgesamt mehr als 10 % erworben werden, aber die einzelnen Käufe für sich genommen die Beteiligungsschwelle von 10 % nicht erreichen. Die frohe Kunde: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kann die Beteiligungsschwelle auch durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.

Es kann, so der Bundesfinanzhof, keinen Unterschied machen, ob der Erwerb von einem Veräußerer oder von mehreren Veräußerern erfolgt. Entscheidend muss sein, dass durch den Erwerb der Beteiligung von mindestens 10 % ein unternehmerischer Einfluss auf die Entscheidungen bei der Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann oder nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerb in einem einheitlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.

Beachten Sie | Leider hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden, wie ein Erwerb zu beurteilen ist, wenn er nicht in einem wirtschaftlich einheitlichen Vorgang erfolgt. In diesen Fällen werden die Finanzämter daher vermutlich auch weiterhin eine restriktive Sichtweise vertreten.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.9.2023, Az. I R 16/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239073; OFD Frankfurt, Verfügung vom 16.8.2021, Az. S 2750a A-027-St 52



Elterngeld: Neuregelungen für Geburten ab 1.4.2024

Für Geburten ab dem 1.4.2024 gilt eine neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neu gestaltet. Antworten auf wichtige Fragen gibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (unter www.iww.de/s10727).



Mindestlohn: Keine einseitige Umstellung von jährlicher Sonderzahlung auf monatliche Zahlungen

Die Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB gestattet es einem Arbeitgeber nicht, eine dem Arbeitnehmer bisher zustehende jährliche Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung stattdessen in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen zu gewähren, um sie pro rata temporis auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können.

Diese Auffassung vertritt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.1.2024, Az. 3 Sa 4/23, Revision zugelassen) im Streit über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen.



Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2024 stellen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.

Die Anträge für 2023 sind bis zum 30.9.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.