Das Finanzgericht Düsseldorf hat Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der anderslautenden Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.
Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen
Selbst getragene Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben
Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Zum Hintergrund: Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind ohne Beschränkungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Aufwendungen für Komfortleistungen (z.B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer) sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen.