Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Kosten können (teilweise) abziehbar sein

Eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass kann zumindest teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag anhand der Herkunft der Gäste abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist.

Wichtig ist, dass nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. Abteilungszugehörigkeit) erfolgen. Das „Herauspicken“ einzelner Kollegen führt dazu, dass die Kosten nicht abziehbar sind. Denn dann ist davon auszugehen, dass der private Anlass (Freundschaft) überwiegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.7.2015, Az. VI R 46/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180249

 



Zinsen für Gesellschafterdarlehen: Abgeltungsteuer bei mittelbarer Beteiligung zulässig

Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern. Anzuwenden ist vielmehr der persönliche Steuersatz, der deutlich höher sein kann. Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft allerdings „nur“ mittelbar gehalten, ist die Abgeltungsteuer anzuwenden. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

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Übernachtungskosten bei Fernfahrern können pauschal geschätzt werden

Im internationalen Fernverkehr nicht selbstständig tätige Fernfahrer, die die Möglichkeit haben, in der Schlafkabine der Lkws zu übernachten, können zur Abgeltung typischer Aufwendungen – wie z. B. der Benutzung von Duschen auf Raststätten – pauschal 5 EUR je Übernachtung als Werbungskosten geltend machen. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht München.

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Teilwertabschreibung: Keine Wertminderung bei VW-Autos

Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung nicht bei einer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

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Investitionsabzugsbetrag kann aufgestockt werden

Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits in 2014 entschieden. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun (endlich) dazu entschlossen, diese Rechtsprechung allgemein anzuerkennen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

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