Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Wird dieses steuerliche Wahlrecht der Sofortabschreibung genutzt, wirken sich Aufwendungen bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben aus. Doch gilt dieses Wahlrecht auch für handelsrechtliche Zwecke? Nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) jedenfalls nicht.
Steuerliche Auswirkungen
Bislang waren z. B. die Anschaffungskosten eines Computers über drei Jahre abzuschreiben, wenn sie mehr als 800 EUR (netto) betragen. Legt der Steuerpflichtige aber nun eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (also in der Regel ab 2021). In diesen Gewinnermittlungen können dann Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden.
Handelsrechtliche Sichtweise
Die Schätzung der Nutzungsdauer muss sich an den betrieblichen Realitäten ausrichten. Nach Auffassung des IDW ist damit die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Investitionen für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig unzulässig.
Eine Sofortabschreibung ist allerdings auch handelsrechtlich zulässig, wenn der Vermögensgegenstand das Kriterium eines geringwertigen Wirtschaftsguts erfüllt (u. a. Anschaffungs- oder Herstellungskosten kleiner/gleich 800 EUR).
Wird die Sofortabschreibung steuerlich genutzt, ohne dass dies für die handelsrechtliche Bilanzierung gerechtfertigt werden kann, fallen Steuer- und Handelsbilanz somit auseinander. Daraus resultieren passive latente Steuern bzw. das Erfordernis zur Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung für passive latente Steuern.
Quelle | Mitteilung des IDW vom 22.3.2021, Sofortabschreibung sog. digitaler Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz, Berichterstattung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) über eine außerordentliche Sitzung am 16.3.2021; BMF-Schreiben vom 26.2.2021, Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220811
Vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 können Arbeitgeber eine steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz bis zu 1.500 EUR an ihre Mitarbeiter zahlen. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Hier stellte sich nun die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden?
Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.
Das Bundesfinanzministerium vertritt hier folgende Ansicht: Die Steuerfreiheit ist zu bejahen, wenn vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war. Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden bzw. werden die Überstunden gekürzt, ist das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.
Weiterführender Hinweis
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde kürzlich die ursprünglich bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung bis zum 30.6.2021 verlängert. Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer beträgt aber unverändert 1.500 EUR. Die Anpassung führt also nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 EUR steuerfrei zusätzlich zu einem in 2020 steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR ausgezahlt werden können. Da es sich um einen Freibetrag handelt, muss
jeder EUR, der den Freibetrag übersteigt, versteuert werden.
Quelle | BMF, FAQ „Corona“ (Steuern), Stand: 18.3.2021; Jahressteuergesetz 2020, BGBl I 2020, S. 3096
Sachspenden unterliegen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Somit ist es z. B. für Einzelhändler oftmals teurer, unverkaufte Textilien zu spenden, als sie zu vernichten. Wegen der Corona-Beschränkungen hat sich aber nun eine Sondersituation ergeben. Vor allem Saisonware hat sich in großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium mit einer Billigkeits- bzw. Ausnahmeregelung reagiert.
Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind.
Beachten Sie | Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind.
Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. III C 2 – S 7109/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221337
Bekanntlich kann Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung pauschal mit 25 % lohnversteuert werden. Das Finanzgericht Münster vertritt allerdings die Auffassung, dass die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier nicht entsprechend pauschaliert werden darf.
Sachverhalt
Ende Oktober 2015 fand eine Veranstaltung im betriebseigenen Gästehaus einer GmbH statt. Bei dieser Veranstaltung handelte es sich um eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte der GmbH eingeladen worden waren. Die Kosten betrugen rund 17.000 EUR (Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote). Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Lohnsteuer-Außenprüfung, dass hier eine Pauschalierung nicht in Betracht kommt, weil die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern offengestanden hatte.
Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Bis zu diesem Betrag fallen also keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Im Streitfall war aber kein Freibetrag abzuziehen, weil die Jahresabschlussfeier nicht – wie von
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vorausgesetzt – allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstand, sondern nur Führungskräften.
Strittig war nun, ob auch die von der GmbH vorgenommene Pauschalbesteuerung voraussetzt, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstand. Denn in der maßgeblichen Vorschrift der Pauschalbesteuerung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist diese Voraussetzung nicht explizit aufgeführt.
Das Finanzgericht Münster vertritt hier folgende Meinung: Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2009 voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Trotz der erst mit Wirkung ab 2015 eingeführten Legaldefinition der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist das Merkmal des „Offenstehens“ weiterhin Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung.
Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hatte gegen seine Entscheidung zwar die Revision zugelassen. Da diese aber nicht eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 20.2.2020, Az. 8 K 32/19 E,P,L, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214753; BFH-Urteil vom 15.1.2009, Az. VI R 22/06
Eine Vermietung zu Wohnzwecken gilt als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen (Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 K 316/19) ist als Vergleichsgrundlage („ortsübliche Marktmiete“) jedenfalls dann nicht der – ggf. günstigere – örtliche Mietspiegel heranzuziehen, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten (teurer) vermietet. Da gegen diese Entscheidung die Revision (Az. IX R 7/20) anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.