Betriebsgebäude auf Ehegattengrundstück: Verwaltung fordert Steuervorteile gewinnwirksam zurück

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Betriebsgebäuden auf im Miteigentum von Ehegatten stehenden Grundstücken im vergangenen Jahr geändert. Hierauf hat die Finanzverwaltung nun reagiert und eine Übergangslösung kreiert, die wenig Begeisterung auslösen dürfte.

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Bundesfinanzhof verwirft den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums

Die im Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dies hat aktuell der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden.

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Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR ist personenbezogen anzuwenden

Nach zuletzt eher restriktiver Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer („Räume müssen nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden“) gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert, sodass die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR nicht mehr objekt-, sondern personenbezogen anzuwenden ist.

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Kleinunternehmer: Umsatzgrenze darf auch nicht geringfügig überschritten werden

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Ergibt sich aber im Zuge einer Betriebsprüfung, dass die Umsatzgrenze von 17.500 EUR geringfügig überschritten wurde, ist die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar – und zwar von Anfang an, so das Finanzgericht Sachsen-Anhalt.

Der Unternehmer argumentierte zwar im Streitfall, dass es nicht gewollt sein kann, dass erst Jahre später erlangte Erkenntnisse soweit zurückwirken, dass sie das ursprünglich bekannte Wissen ersetzen. Dies überzeugte das Finanzgericht aber nicht. Vielmehr hat der Unternehmer das Risiko der zutreffenden Ermittlung der Umsätze zu tragen. Die Grenze von 17.500 EUR ist starr, sodass auch ein geringfügiges Überschreiten deren Anwendung ausschließt. Umfang und Umstände des Überschreitens sind ohne Bedeutung.

Beachten Sie
Ist der Unternehmer aber subjektiv von einem Nichtüberschreiten ausgegangen und hat er die Kleinunternehmerregelung deswegen weiter angewendet, kommt gegebenenfalls eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht. Diese ist aber in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung zu überprüfen.

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.7.2016, Az. 4 V 1379/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188881



Teileinkünfteverfahren: Nachträglicher Antrag bei verdeckter Gewinnausschüttung zulässig

Bei einer Gewinnausschüttung können Gesellschafter beantragen, dass diese nicht mit der Abgeltungsteuer (25 %), sondern nach dem oft günstigeren Teileinkünfteverfahren besteuert wird. Dieser Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ. Das Problem: Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wird regelmäßig erst bei einer Betriebsprüfung festgestellt – also zu einem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter seine Steuererklärung bereits eingereicht hat. In diesen Fällen, so das Finanzgericht München, ist die Fristregelung nicht anzuwenden.

Hintergrund
Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Grundsätzlich unterliegen Gewinnausschüttungen der Abgeltungsteuer. Auf Antrag können Gesellschafter Gewinnausschüttungen aber mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug jedoch auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.

Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Entscheidung
Zwar ist der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach dem Gesetzeswortlaut spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres zu stellen. Das Finanzgericht München ist aber der Überzeugung, dass dies nicht gilt, wenn dem Gesellschafter ausschließlich vGA zugeflossen sind, die er in seiner Steuererklärung als Einnahmen bei anderen Einkunftsarten als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die vom Finanzamt erst nachträglich nach einer Betriebsprüfung als Kapitalerträge besteuert worden sind.

In einem solchen Fall kann der Steuerpflichtige sein Wahlrecht solange ausüben, bis der Einkommensteuerbescheid des fraglichen Jahres formell und materiell bestandskräftig ist.

Praxishinweis
Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle | FG München, Urteil vom 15.6.2016, Az. 9 K 190/16, Rev. BFH Az. VIII R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188556