Das am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündete Steuerfortentwicklungsgesetz soll die kalte Progression ausgleichen. Zudem wurde das Kindergeld erhöht.
Der Maßnahmenkatalog umfasst für 2025 und 2026 u. a. folgende Punkte:
- Anhebung des Grundfreibetrags für 2025 um 312 EUR auf 12.096 EUR
(2026: 12.348 EUR),
- Erhöhung des Kinderfreibetrags für 2025 um 60 EUR auf 6.672 EUR
(2026: 6.828 EUR),
- Anhebung des Kindergelds ab 2025 um 5 EUR pro Monat auf 255 EUR
(2026: 259 EUR),
- die Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 2,6 %
(2026: 2,0 %).
Hintergrund
Das Steuerfortentwicklungsgesetz sah in der ursprünglichen Fassung zahlreiche steuerliche Maßnahmen vor, z. B.:
- Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren.
Die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag war für den 18.10.2024 geplant. Es wurde aber von der Tagesordnung genommen, da man sich innerhalb der Koalition nicht einigen konnte. Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde das Gesetz nun in stark reduzierter Form zum Abschluss gebracht. Ob bzw. welche bisher nicht umgesetzten Aspekte noch einmal aufgegriffen werden, wird die kommende Bundesregierung zu diskutieren haben.
Quelle | Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl I 2024, Nr. 449
Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Sachverhalt
Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.
Das Finanzamt, das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof lehnten dies aber ab.
Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.
Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, dann ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil – zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den Bundesfinanzhof im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.
Merke | In diesem Verfahren hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.
Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2024, Az. VIII R 32/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242101; BFH, PM Nr. 42/24 vom 14.11.2024
Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren mit folgender Rechtsfrage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter anzunehmen? Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Praxisrelevanz haben.
Hintergrund
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn
- die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet,
- diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und
- der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist.
Beachten Sie | Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022, Az. 1 K 465/19 E, AO, Rev. BFH: Az. VIII R 10/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243549
Für den Bundesfinanzhof ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) rechtmäßig ist. Er hat in dem Streitfall daher (anders als die Vorinstanz) Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage, die bisher zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften führen konnten, unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gestellt – rückwirkend ab 1.1.2022.
Im Hinblick auf eine zu errichtende PV-Anlage haben Steuerpflichtige jedoch im Rahmen ihrer Gewinnermittlungen bzw. Einkommensteuererklärungen für 2021 einen gewinnmindernden IAB gebildet. Nach Ansicht der Verwaltung sind diese IAB nach § 7g
Abs. 3 EStG durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2021 rückgängig zu machen. Ob dies rechtmäßig ist, ist derzeit umstritten.
Beschluss des Bundesfinanzhofs
Zu dieser Konstellation (IAB in 2021, Anschaffung der PV-Anlage in 2022) enthalten weder § 7g EStG noch § 3 Nr. 72 EStG entsprechende Regelungen, sodass insoweit eine unklare Gesetzeslage besteht, die nach Auffassung des Bundesfinanzhofs allein schon eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigt.
Darüber hinaus hält der Bundesfinanzhof auch folgendes Szenario für denkbar: Obwohl bei steuerfreien Einnahmen aus einer PV-Anlage kein Gewinn zu ermitteln ist, schließt dies die gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB im Anschaffungsjahr nicht notwendigerweise aus.
Ausblick
Es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesfinanzhof mit dieser Frage künftig auch in einem Hauptsacheverfahren beschäftigen wird. Wie die Entscheidung dann ausfallen wird, ist derzeit schwer abzuschätzen.
Dabei ist zu beachten, dass die günstige Entscheidung im Aussetzungsverfahren nur im Rahmen einer summarischen Prüfung getroffen wurde. Sie kann daher keinesfalls als richtungsweisend für das Hauptsacheverfahren gewertet werden.
Quelle | BFH, Beschluss vom 15.10.2024, Az. III B 24/24 (AdV), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244577
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern.
Sachverhalt
Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Das Finanzamt, das Finanzgericht Nürnberg und der Bundesfinanzhof waren aber anderer Ansicht.
Nach § 97 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung haben die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf deren Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorzulegen.
Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus:
- Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
- Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.
Quelle | BFH-Urteil vom 13.8.2024, Az. IX R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244406