Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug vom GGf auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach der Ansicht des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn die Privatnutzung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt.
Das Finanzgericht Münster hat in seiner Urteilsbegründung insbesondere die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegenübergestellt:
Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs ist bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines dem GGf von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis greift. Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)GGf einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.
Dies gilt auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere dann, wenn
- der GGf kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw besteht.
Sichtweise des VI. Senats
Dagegen vertritt der VI. Senat des Bundesfinanzhofs die Ansicht, dass für lohnsteuerliche Zwecke bereits die bloße Gestattung der Privatnutzung unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen beim Arbeitnehmer den Zufluss eines geldwerten Vorteils begründet und der Anscheinsbeweis nicht anzuwenden ist.
Es gibt keinen auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Erfahrungssatz, nach dem ein angestellter GGf generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achtet. Selbst wenn er in Ermangelung einer „Kontrollinstanz“ bei einer Zuwiderhandlung keine arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten hat, rechtfertigt dies keinen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht.
Beachten Sie | Dass der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht, ändert daran nichts.
Diese Grundsätze hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs auch auf einen alleinigen GGf einer GmbH angewandt.
Sichtweise des Finanzgerichts Münster
Das Finanzgericht Münster hat nun für den Fall eines alleinigen GGf einer GmbH die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zugrunde gelegt und die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet.
Den Anscheinsbeweis konnte die GmbH im Streitfall auch nicht mit dem Einwand erschüttern, dem GGf hätte für die privaten Fahrten ein Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung gestanden. Denn bei den betrieblichen Fahrzeugen handelte es sich um sehr hochwertige und stark motorisierte Fahrzeuge, die mit den „privaten“ Fahrzeugen nicht vergleichbar waren. Darüber hinaus wurden diese Fahrzeuge auch von der Ehefrau des GGf genutzt.
Beachten Sie | Der wegen des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung lag keine entsprechende Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung zugrunde. Vielmehr enthielt die Vereinbarung ein Privatnutzungsverbot. Die private Nutzung durch den GGf war demzufolge nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führte zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster bereits die Revision anhängig ist, darf nun mit Spannung erwartet werden, wie sich der Bundesfinanzhof positionieren wird.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 28.4.2023, Az. 10 K 1193/20 K,G,F, Rev. BFH Az. I R 33/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237191; BFH-Urteil vom 23.1.2008, Az. I R 8/06; BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 46/11
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat darauf hingewiesen, dass je nach Einzelfall geprüft werden muss, ob Geschäftspartnern Aufmerksamkeiten gereicht werden oder ob hier die Abzugsbeschränkung zu Bewirtungskosten (Abzug nur zu 70 %) nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) greift.
Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist.
Da aber auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 EUR kann nicht zurückgegriffen werden. Die Frage, ob Aufwendungen zu Arbeitslohn führen, hat mit den Anforderungen an den Nachweis von als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nichts zu tun.
Quelle | LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 6.7.2023, Az. S 2145-St 226-2108/2023
Die nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbare Tätigkeit ist nach Auffassung des Finanzgerichts München objekt- und nicht grundstücksbezogen ausgerichtet – und zwar auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts ist auch die Einkunftserzielungsabsicht objektbezogen zu prüfen.
Sachverhalt
Ehegatten erwarben im Zeitraum 2003 bis 2016 insgesamt 111 Immobilienobjekte in ganz Deutschland, die sie nach ihren Angaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorsahen und entsprechend in den Anlagen V der jeweiligen Einkommensteuer-erklärungen ansetzten. Es handelte sich dabei überwiegend um unbebaute Grundstücke, die teilweise als landwirtschaftliche Flächen oder Lagerflächen vermietet werden sollten. Einige Objekte blieben unvermietet. Bei diesen erkannte das Finanzamt die Verluste endgültig nicht an.
Der Argumentation der Eheleute, die Einkunftserzielungsabsicht und die in diesem Rahmen zu prüfende Totalüberschussprognose seien nicht für jedes einzelne Objekt isoliert zu betrachten, sondern für die Gesamtheit der Objekte, erteilte das Finanzgericht eine Absage. Danach gilt die objektbezogene Betrachtung auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück (im zivilrechtlichen Sinne) befinden.
Praxistipp | Vermietet der Steuerpflichtige demgegenüber mehrere Objekte bzw. das gesamte Grundstück auf der Grundlage lediglich eines Rechtsverhältnisses, so ist die Vermietungstätigkeit einheitlich zu beurteilen.
Ferner ist unbedingt zu beachten, dass die Vermutung einer Einkunftserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung nur für die Vermietung von Wohnraum gilt, nicht jedoch für die Vermietung von Gewerbeimmobilien oder von unbebauten Grundstücken.
Quelle | FG München, Urteil vom 26.9.2022, Az. 7 K 169/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235059
Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungs-pflichtigen Beschäftigung auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Es muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind. Mit dieser Entscheidung hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg von der anderslautenden Ansicht des Finanzgerichts Münster aus 2003 distanziert.
Die folgenden Beispiele in den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozial-versicherung verdeutlichen die Unterscheidung (Arbeitgeberidentität versus verschiedene Arbeitgeber):
Beispiel
Ein freiberuflich selbstständiger Zahnarzt beschäftigt eine Arbeitnehmerin mit Hilfsarbeiten in seinen Praxisräumen und mit Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung.
Es ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (Arbeitgeberidentität). Der Zahnarzt als Arbeitgeber ist eine natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich in der Praxis und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann. Unbedeutend ist, dass sich die einzelnen Beschäftigungen abgrenzen lassen.
Beispiel
A ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bei der GmbH X und der GmbH Y. Arbeitnehmer Z wird bei der GmbH X im Rahmen einer mehr als geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung eingesetzt und bei der GmbH Y im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die ausgeübten Tätigkeiten sind – vom Umfang abgesehen – identisch.
A übt das Direktionsrecht über beide Beschäftigungen aus. Da es sich um mehrere Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.12.2022, Az. 6 K 6129/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234501; FG Münster, Urteil vom 21.2.2003, Az. 11 K 1158/01 L; Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16.8.2022
Die Zinsen für Tages- und Festgelder steigen wieder. Somit sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.
Hintergrund
Grundsätzlich werden private Kapitalerträge losgelöst vom übrigen Einkommen mit einer Pauschalsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert. Durch diesen Steuerabzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein sogenannter Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 S. 1 Einkommensteuergesetz). Der Pauschbetrag wurde mit Wirkung ab 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).
Der Sparer-Pauschbetrag wird vom jeweiligen Kreditinstitut beim Steuerabzug nicht automatisch berücksichtigt und von den Einkünften abgezogen. Hierzu ist es erforderlich, dass ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Dieser kann nicht nur über die gesamte Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt werden. Vielmehr kann der Betrag auf mehrere Institute aufgeteilt werden.
Wurde der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft, können Kapitalanleger mit ihrer Einkommensteuererklärung eine Überprüfung beim Finanzamt beantragen, die gegebenenfalls zu einer Erstattung der zu viel gezahlten Abgeltungsteuer führen kann. Hierzu sind insbesondere Eintragungen in der Anlage KAP erforderlich.