Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu. Sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird und das Hotel zudem überhaupt nicht prüft, welche Gäste die Parkmöglichkeit nutzen.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2013 entschieden, dass die von einem Hotelier im Zusammenhang mit seinen Beherbergungsleistungen erbrachte Frühstücksgestellung nicht unmittelbar der Beherbergung dient. Gleiches gilt auch für die im Streitfall erfolgte Einräumung von Parkmöglichkeiten zur Übernachtungsdienstleistung. Die Parkmöglichkeiten dienen nämlich nicht der eigentlichen Beherbergung, sondern der Verwahrung eines vom Hotelgast ggf. mitgeführten Fahrzeugs – und damit einem eigenständigen (nur mittelbar verbundenen) Zweck.
Sammelposten
Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn bestimmte, in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Dies gilt z. B. für die Abgabe eines Frühstücks, die Überlassung von Fitnessgeräten und die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Allerdings gilt diese Vereinfachungsregelung nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.
Quelle | BFH-Urteil vom 1.3.2016, Az. XI R 11/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186908; BFH-Urteil vom 24.4.2013, Az. XI R 3/11; Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE