Bebaute Grundstücke sind bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehören und zu Wohnzwecken vermietet werden. Eine Steuerbegünstigung scheidet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch aus, wenn ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird.

Sachverhalt:
K. erbte in 2012 Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken. Zum Todeszeitpunkt der E waren die Gebäude im Rohbauzustand und nicht bezugsfertig. Nach der Fertigstellung in 2013 wurden sie von K vermietet. Die von K begehrte Steuerbegünstigung lehnte das Finanzamt ab, weil die Grundstücke beim Tod der E nicht bebaut und nicht vermietet gewesen seien. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt, da auch Grundstücke im Zustand der Bebauung begünstigt seien. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Bebaute Grundstücke im Sinne der Steuerbegünstigung sind solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, wobei die Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit beginnt. Da auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung abzustellen ist, scheidet eine Steuerbegünstigung aus, wenn das Gebäude beim Tode des Erblassers noch nicht bezugsfertig war.

Erwerb eines Erbbaugrundstücks:
In einem weiteren Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Steuerbegünstigung auch beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks nicht in Betracht kommt. Im Gegensatz zu einem unbelasteten Grundstück wird der Eigentümer des Erbbaugrundstücks nämlich weder Eigentümer der auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Gebäude, noch vermietet er das Grundstück in eigener Person zu Wohnzwecken.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.12.2014, Az. II R 30/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174677; BFH-Urteil vom 11.12.2014, Az. II R 25/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174993