Nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg sind die bei einer doppelten Haushaltsführung eines Ehegatten angefallenen Mietzahlungen für die Zweitwohnung, die durch den anderen Ehegatten von dessen Konto geleistet wurden, wegen der ehelichen Wirtschafts-/Lebensgemeinschaft dem die Haushaltsführung begründenden Ehegatten als eigene Werbungskosten zuzurechnen. Wegen der Lebens-/Wirtschaftsgemeinschaft sind die Grundsätze zur Kostentragung und zum Drittaufwand hier nicht anwendbar.
Hintergrund zur doppelten Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt.
Als Werbungskosten abziehbar sind die notwendigen Mehraufwendungen. Dies sind vor allem:
- Kosten der Zweitwohnung
(Miete, Betriebskosten etc. bis maximal 1.000 EUR im Monat), - Kosten für Familienheimfahrten
(begünstigt ist eine Fahrt pro Woche vom Beschäftigungsort zur Erstwohnung), - Verpflegungsmehraufwand
(Pauschalen für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung).
Empfehlung für die Praxis
Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg die Revision anhängig ist, steht noch nicht fest, ob man sich auf dieses günstige Urteil verlassen kann. Zur Sicherheit sollten die Kosten daher durch den die doppelte Haushaltsführung begründenden Ehegatten beglichen werden.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 21.10.2022, Az. 7 K 150/21, Rev. BFH: Az. VI R 16/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239027