Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.

Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, dann ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteil – zusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den Bundesfinanzhof im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2024, Az. VIII R 32/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242101; BFH, PM Nr. 42/24 vom 14.11.2024