Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige nahm 2014 und 2015 an Aufstiegsfortbildungen teil (vgl. auch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz [AFBG]). Die Kosten der Lehrveranstaltungen wurden von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen gefördert, wobei die Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt wurden. Bei Bestehen der Fortbildungsprüfung sollte, so die Bedingungen, ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. Die Kosten der Lehrveranstaltungen – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – erkannte das Finanzamt als Werbungskosten an.
Nach erfolgreichem Abschluss erließ die KfW im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Daraufhin erhöhte das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn um den Erlassbetrag. Dies hat der Bundesfinanzhof (im Gegensatz zur Vorinstanz) bestätigt.
Die Erstattung (der Ersatz) von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen ist als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Ein Zusammenhang mit einem gegenwärtig bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich.
Die Zuschüsse und Teilerlasse beruhen auf in der Erwerbssphäre liegenden Gründen. Der Erlass hängt allein vom Bestehen der Prüfung und nicht von den persönlichen Lebensumständen ab. Mit den Fortbildungen strebte die Steuerpflichtige eine Verbesserung ihrer beruflichen Möglichkeiten an, sodass die Leistungen der KfW einen hinreichenden Erwerbsbezug aufwiesen.
Quelle | BFH-Urteil vom 23.11.2023, Az. VI R 9/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239751; BFH, PM Nr. 8/24 vom 15.2.2024