Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren würde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung mit der Allzuständigkeit des GmbHGeschäftsführers, die ihn verpflichtet, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit ist ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit nicht vereinbar. Ansonsten würde es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden kommen.
Quelle | BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. I R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184745