Mit der Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen) auf 40.000 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR angehoben. Die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgte Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden.
Hintergrund
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und Soldaten auf Basis des
5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.
Beachten Sie | Auch vermögenswirksam angelegter Arbeitslohn ist eine vermögenswirksame Leistung.
Merke | Die Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:
- für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen 9 % der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 EUR jährlich nicht überschreiten.
- für Beteiligungen am Produktivkapital (z. B. Aktien) 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 EUR jährlich nicht überschreiten,
Beachten Sie | Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Sparzulage somit höchstens 123 EUR (470 EUR × 9 % und 400 EUR × 20 %) und bei Ehegatten maximal 246 EUR im Jahr.
Voraussetzung war, dass das Einkommen in der Variante 1 (Bausparverträge etc.) maximal 17.900 EUR (35.800 EUR bei Ehegatten) beträgt. In der Variante 2 (Produktivkapital) lag die Grenze bei 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR. Beide Grenzen wurden nun mit Wirkung ab 2024 vereinheitlicht und auf 40.000 EUR bzw. 80.000 EUR angehoben.
Beachten Sie | Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes.
Quelle | Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 354