Kürzlich entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2018 (Az. 7 C 2.17) über die Frage der Zulässigkeit von Straßenbeiträgen. Die Beklagte Kommune verlangte auf der Grundlage ihrer Straßenbeitragssatzung von dem Kläger einen Vorschuss zur Erneuerung einer 1966 erbauten Erschließungsstraße. Das BVerwG orientierte sich streng an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das schon im Jahr 2014 den Grundsatz des „Sondervorteils“ aufstellte. Danach ist die Erhebung von Straßenbeiträgen dann zulässig, wenn der Anlieger einen „Sondervorteil“ durch die Erneuerung erlange.
Im konkreten Fall entschied das BVerwG, ein solcher „Sondervorteil“ liege darin, dass der Anlieger eine funktionstüchtige Straße nutzen könne. Und das wirke sich positiv auf das Grundstück aus. Auf eine konkrete Erhöhung des Verkehrswertes kommt es, auch nach dem BVerfG, nicht an.
Klar ist, dass nicht nur die Anlieger, sondern auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Straßenerneuerung erlangt. Jedenfalls dann, wenn es sich nicht lediglich um eine Anliegerstraße handelt. Schließlich kann jeder die Straße nutzen und profitiert somit von der Erneuerung.
Es sind sogar Konstellationen denkbar, in denen die Allgemeinheit, beispielsweise durch Busspuren oder Haltestellen, einen wesentlich größeren Vorteil erlangt. Wie in einem solchen Fall die Frage des Sondervorteils zu beantworten ist, wurde bislang nicht geklärt.
Das Thema „Straßenbeiträge“ bleibt spannend.