Für die Errichtung eines Testamentes gelten besondere Formvorschriften. So müssen Testamente um gültig zu sein eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Das auf einem Computer geschriebene Testament, welches ausgedruckt und unterschrieben wird, ist ungültig.
Diese Formvorschriften gelten auch für die Änderungen des Testamentes. Einem kürzlich entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Erblasserin verfasste handschriftlich ein Testament. Das Original dieses Testamentes verwahrte sie in einem Bankschließfach. Von dem Testament fertig Sie eine Kopie. Auf dieser Kopie nahm die Erblasserin handschriftliche Ergänzungen, und Streichungen vor. Die 1. Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift. Die 2. Änderung jedoch nicht. Der Sohn der Erblasserin berief sich nunmehr auf die 2. Änderung und beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist.
Dies sahen die Richter anders. Die 1. Änderung war zwar gültig, da handschriftlich verfasst und unterschrieben. Bei der 2. Änderung fehlt es jedoch an der Unterschrift. Sie ist daher formungültig.
Gerne beraten wir sie bei der Errichtung oder Änderung ihres Testamentes.