Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig.
Ob die Enkel dann aber Erbe werden ist unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers zu ermitteln. Das bedeutet, es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Enkel auch dann vom Erblasser bedacht worden wären, wenn der gewusst hätte, dass diese ihre Besuchtspflicht nicht erfüllen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 5.2.2019.
Im konkreten Fall erfolgten die in dem Testament geforderten Besuche nicht, sodass die anderen beiden im Testament bedachten Erben die Erteilung eines Erbscheins beantragten, der sie allein als Miterben ausweisen sollte. Die Nichtigkeit der Besuchsbedingung führte jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung. Im konkreten Fall kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Erblasser, hätte er gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam ist, die betroffenen Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte. Dafür spricht gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln.