Kündigung online abgeschlossener Verträge

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat bereits wichtige Verbesserungen gebracht. So können Strom- und Gasverträge nicht mehr wirksam am Telefon abgeschlossen werden. Hier besteht eine ausdrückliche Bestätigungspflicht. Des Weiteren traten zum 1.3.2022 strengere Regelungen für stillschweigende Vertragsverlängerungen in Kraft.

Im nächsten Schritt wird ab dem 1.7.2022 für dauernde Schuldverhältnisse ein verpflichtender Kündigungsbutton im Online-Bereich eingeführt. Ein Vertrag im Internet ist schnell geschlossen – oftmals genügt dafür ein Klick. Die Kündigung des Vertrags gestaltet sich meistens wesentlich schwieriger. Häufig muss man sich durch mehrere Seiten klicken und am Ende doch noch per Brief oder Fax kündigen. Der Button als unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit im Online-Bereich soll hier Abhilfe schaffen. Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann ein Verbraucher einen Vertrag, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.



Beweislast bei Flugverspätung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht dem Fluggast nach der FluggastrechteVO ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu, wenn der Flug an seinem Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr eintrifft. Maßgeblich für das Vorliegen einer solchen Verspätung ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast.

 

Für den Fluggast ist regelmäßig nicht ohne Weiteres zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt nach der Landung eine Tür des Flugzeugs geöffnet und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet worden ist. Das Luftfahrtunternehmen ist deshalb gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen.

 

Im einem vom BGH am 9.9.2021 entschiedenen Fall genügte die Fluggesellschaft dieser Darlegungslast, indem sie unter Vorlage eines Auszugs aus dem Bordbuch den Zeitpunkt der Landung (18:14 Uhr) und des Erreichens der Parkposition (18:20 Uhr) dargelegt und gestützt auf diese Angaben vorgetragen hat, die Tür sei unmittelbar danach, jedenfalls vor 18:25 Uhr geöffnet worden. Die ursprüngliche Ankunftszeit sollte 15:25 Uhr sein.



Grundversorgung mit Strom und Gas – gesplittete Neukundentarife können zulässig sein

Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) soll die Grundversorgung der Haushalte mit Strom und Gas sichern. Es enthält einen Kontrahierungszwang für den Grundversorger. Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 2.3.2022 entschieden.

 

Eine Diskriminierung durch unterschiedliche Preise bei Alt- und Neukunden findet nicht statt. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn die unterschiedlichen Tarife unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet sind, die Neukunden ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu benachteiligen. Dies ist nicht der Fall.

 

Vielmehr sind die Neukunden verpflichtet, die Preise zu zahlen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Grundversorgung angemessen sind. Insoweit ist allgemein bekannt, dass die Preise auf dem Energiemarkt erheblich gestiegen sind. Ebenfalls allgemein bekannt ist, dass die Einkaufspreise eines Energieversorgers sich maßgeblich unterscheiden und erheblich niedriger sind, wenn er die geschätzte Verbrauchsmenge im Voraus und damit langfristig bestellen kann. Der Wechsel von zahlreichen Haushaltskunden in den Grundversorgertarif kann daher dazu führen, dass der Grundversorger den Strom zu erheblich höheren Preisen beziehen muss.



Beweislast für den Zugang einer Mail

Den Absender einer E-Mail trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, auch wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Zu dieser Entscheidung kam das Landesarbeitsgericht Köln am 11.1.2022.

Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trägt damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, „eine Lesebestätigung“ anzufordern.

In dem Rechtsstreit stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an das Unternehmen zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Firma auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie ihm aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Arbeitnehmer eine E-Mail des Arbeitgebers mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Firma verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt wurde und sie keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen hatte. Laut Arbeitnehmer ging eine solche E-Mail erst 3 Tage später bei ihm ein. Die Firma hatte vor Gericht keinen Erfolg.



WEG – Recht auf Verwalter mit Sachkundenachweis

Am 26.11.2021 hat der Bundesrat einer Regierungsverordnung zugestimmt, die die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt. Rechtsgrundlage für die Verordnung ist die von Bundestag und Bundesrat im Oktober 2020 beschlossene Reform des WEG, die seit Dezember 2021 gilt.

Sie gibt allen Wohnungseigentümern ab dem 1.12.2022 den Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Dieser muss vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen haben, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen verfügt. Wer bereits am 1.1.2020 Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft war, gilt noch bis zum 1.6.2024 als zertifizierter Verwalter.

Im Rahmen der Verordnung bereiten die Industrie- und Handelskammern zurzeit die Prüfungen vor. Geplant ist der Beginn der Prüfungen ab dem 2. Halbjahr 2022. Keinen Ein fluss hat eine Zertifizierung bzw. fehlende Zertifizierung auf die Gewerbeerlaubnis nach der Gewerbeordnung. Weder für die Erteilung der Erlaubnis noch für deren Erhalt ist die Zertifizierung erforderlich.