Anmeldepfl icht von Barmittel bei Einreise bzw. Ausreise aus der EU

Jede natürliche Person, die in die EU einreist oder aus ihr ausreist, unterliegt der Anmeldepflicht, wenn sie Barmittel in Höhe von 10.000 € oder mehr bei sich führt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob die Anmeldepflicht auch besteht, wenn ein Reisender auf dem Weg von einem Nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat in der internationalen Transitzone eines Flughafens, der in der EU liegt, lediglich auf der Durchreise ist. Er kam in seiner Entscheidung vom 4.5.2017 zu dem Entschluss, dass auch solche Personen während der Dauer ihres Transits dieser Anmeldepflicht unterliegen.



Grobe Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung

Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Grobe Beleidigungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die strafrechtliche Beurteilung ist kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend.

In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) am 24.1.2017 entschiedenen Fall wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil er behauptet hatte, dass sich der Vater des Geschäftsführers ihm gegenüber „wie ein A…“ verhalten hätte und dass der Geschäftsführer auf dem besten Wege sei, seinem Vater den Rang abzulaufen. Die Richter des LAG gaben dem Arbeitgeber recht und beurteilten die Kündigung als zulässig. In ihrer Begründung führten sie aus, dass selbst unter Berücksichtigung der mehr als 23-jährigen Betriebszugehörigkeit und der aktuellen Rentennähe die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber nicht zumutbar war.



Kostenfallen im Internet

Häufig werden Verbraucher im Internet und über soziale Medien auf Angebote aufmerksam gemacht (z. B. Hautpflege- und Schönheitsprodukte). Interessierte tippen auf die Werbeanzeige und gelangen so auf die deutschsprachige Website des Händlers. Um mehr Informationen über die Produkte und den Preis zu erhalten, müssen Name, E-Mail-Adresse und Anschrift genannt werden. Von unseriösen Händlern werden dann Waren zugesandt und in Rechnung gestellt, obwohl der Verbraucher nichts bestellt hat. Und wer nicht gleich zahlt, wird mit mehreren Zahlungsaufforderungen bedrängt. Hierzu informiert das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. in einer Pressemitteilung vom 19.5.2017 wie folgt:

  • Bei der Lieferung unbestellter Ware ist man weder verpflichtet sie zu bezahlen noch sie zurückzuschicken.
  • Die Rechnung sollte schriftlich zurückgewiesen werden. Zur Zahlung verpflichtet ist nur der, wer klar und deutlich darauf hingewiesen wurde (z. B. über eine Schaltfläche wie „Jetzt kaufen“!)
  • Bei Unsicherheit, ob die Ware bestellt wurde oder nicht, steht dem Verbraucher das mindestens 14-tägige Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt erst mit Erhalt der Ware. Sie verlängert sich um 12 Monate, wenn nicht richtig über das Widerrufsrecht informiert wurde. Widerrufen sollte man am besten per Fax oder per E-Mail mit Lesebestätigung.
  • Ist die Rechnung schon gezahlt, sollte das Unternehmen zur Rückerstattung aufgefordert werden. Wer mit Kreditkarte gezahlt hat, kann seine Bank oder seinen Kreditkartenanbieter um eine Rückbuchung bitten („chargeback“).


Wegfall der Roaming-Gebühren

Ab dem 15.6.2017 können Verbraucher in den 28 EU-Mitgliedsländern sowie
in Norwegen, Liechtenstein und Island ohne zusätzliche Kosten telefonieren,
surfen und Kurznachrichten verschicken. Grenzüberschreitendes Telefonieren, SMS versenden
und im Internet surfen wird innerhalb der EU nicht mehr kosten als im Inland.
Die Vereinbarung legt Obergrenzen für die Beträge fest, die Mobilfunkunternehmen sich
gegenseitig für die Nutzung ihrer Netze in Rechnung stellen dürfen. Die neuen Obergrenzen
liegen bei 3,2 Cent/Minute für Anrufe und 1 Cent für SMS. Für Datenvolumen
sinken die Obergrenzen schrittweise von zunächst 7,70 € pro Gigabyte ab 15.6.2017 auf
schließlich 2,50 € pro Gigabyte ab 1.1.2022.



„Kontogebühr“ bei Gewährung eines Bauspardarlehens

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9.5.2017 entschieden,
dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines
Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende
„Kontogebühr“ unwirksam ist.

Die BGH-Richter führten aus, dass die Erhebung einer „Kontogebühr“ in der Darlehensphase
eine sogenannte Preisnebenabrede darstellt. In der Darlehensphase ist mit den
Tätigkeiten der „bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer
Zuteilungsmasse“, für die die Bausparkasse die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum
erhebt, weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht noch eine rechtlich nicht
geregelte Sonderleistung verbunden.

Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung
nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase
Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem
Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist
keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein
innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.