Beinhaltet ein Mietvertrag neben der „Grundmiete“ auch einen „Zuschlag Schönheitsreparaturen“, so handelt es sich hier um eine Preis(haupt)abrede, die nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Dieser Zuschlag stellt ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der „Grundmiete“ ein Entgelt für die Hauptleistungspfl icht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspfl icht) des Vermieters dar.
Der Mieter hat den Gesamtwert zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entstehen. Es handelt sich mithin um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.
„Vereinigungen“ und „Rechtsgestaltungen“ sind ab dem 2. Oktober 2017 verpflichtet Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren und dem Transparenzregister mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist bußgeldbewehrt. Im Wiederholungsfall können Bußgelder von bis zu 1 Million € festgesetzt werden. Das Transparenzregister ist online unter folgender Adresse:
www.Transparenzregister.de
Ausgenommen von der Mitteilungspflicht sind Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte sich aus einem öffentlich zugänglichem Register ergeben. Dies sind insbesondere die OHG, Komnmanditgesellschaft (KG), GmbH und GmbH & Co. KG. Gerade ältere GmbHs sollten aber prüfen, ob ihre Gesellschafterlisten beim Handelsregister aktuell sind.
Bei der Meldung zum Transparenzregister sind wir gerne behilflich. Für Rückfragen steht Ihnen hierzu Rechtsanwalt Markus Gesser zur Verfügung.
Vorformulierte Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, sind unwirksam. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in 2 Verfahren vom 4.7.2017.
Grundsätzlich sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich nach Auffassung des BGH auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck der o. g. Regelung, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt.
In einem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) entschiedenen Fall hatte eine Arzthelferin ein Terminblatt (Name und Geburtsdatum waren ersichtlich) vom Bildschirm mit einem Smartphone abfotografiert und an ihre Tochter weitergeleitet. Diese wiederum hatte das Foto bei einem Sporttraining weitergezeigt. Der Arbeitgeber erfuhr davon und sprach der Arzthelferin die außerordentliche Kündigung aus.
Dazu entschieden die Richter des LAG, dass das Verhalten der Angestellten an sich – losgelöst von den besonderen Umständen und den beiderseitigen Interessen – geeignet war, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Es stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar, wenn die medizinische Fachangestellte einer Arztpraxis Patientendaten unbefugt nach außen gibt. Die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepfl icht, auch durch das nichtärztliche Personal, ist grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Die Betreiber medizinischer Einrichtungen haben daher ein gewichtiges Interesse daran, dieses Vertrauen bei Störungen durch Preisgabe von Patientendaten möglichst schnell wiederherzustellen.
Hinweis: Neben der arbeitsrechtlichen Beurteilung gibt es noch die strafrechtliche Seite. Wer unbefugt ein Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm z. B. als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, macht sich strafbar. Angestellte dieser Berufsträger stehen diesen gleich.
Leider kommt es bei Gebrauchtwagenkäufen immer wieder vor, dass der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht. Über die Frage, welche Rechte einem Käufer dann zustehen, hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am 18.5.2017 entschieden. Der nachfolgende Sachverhalt lag dem OLG zur Entscheidung vor:
Ein Mann kaufte im September 2015 einen gebrauchten Pkw für 8.000 €. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte fest, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 dann mit einem Tachostand von 160.000 km. Das OLG verpflichtete in seiner Entscheidung den Verkäufer zur Rücknahme des Wagens.
Der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt hat, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten kann der Käufer auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe. Im vorliegenden Fall hatte aber der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Damit hatte er ausdrücklicheine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen muss.