Kürzlich definierte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 04.07.2018 (Rechtssache C-523/17) den Begriff des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung.
In dem Rechtsstreit ging es darum, ob diejenige Fluggesellschaft für Verspätungen haftet, bei der der Flug gebucht wurde, oder ob die Gesellschaft haftet, die den Flug tatsächlich durchführt. Im konkreten Fall buchten die Kläger einen Flug bei der TUIFly. Diese wiederum mietete das gesamtes Flugzeug samt Besatzung (sog. wet-lease) bei einer anderen Airline. Für die um drei Stunden verspätete Ankunft in Mexiko verlangten die Passagiere Ersatz von der durchführenden Airline.
Nachdem sich der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im September 2017 ausführlich mit dieser Frage beschäftigte, entschied nun der EuGH und bestätigte damit die Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts: Diejenige Fluggesellschaft, welche die operationelle Verantwortung für den Flug trägt, ist das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ und damit nach der europäischen Fluggastrechteverordnung zum Schadenersatz bei Verspätung verpflichtet.
Im konkreten Fall haftet daher nicht die durchführende Airline, sondern TUIfly für die Verspätung. Die operationelle Verantwortung liege deshalb bei TUIfly, weil die Festlegung der Flugroute und die grundsätzliche Durchführung des Fluges allein auf deren Entscheidung beruht. Daran ändere sich auch nichts, wenn in der Buchungsbestätigung die Durchführung von einer anderen Fluggesellschaft angegeben ist.
Kürzlich entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2018 (Az. 7 C 2.17) über die Frage der Zulässigkeit von Straßenbeiträgen. Die Beklagte Kommune verlangte auf der Grundlage ihrer Straßenbeitragssatzung von dem Kläger einen Vorschuss zur Erneuerung einer 1966 erbauten Erschließungsstraße. Das BVerwG orientierte sich streng an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das schon im Jahr 2014 den Grundsatz des „Sondervorteils“ aufstellte. Danach ist die Erhebung von Straßenbeiträgen dann zulässig, wenn der Anlieger einen „Sondervorteil“ durch die Erneuerung erlange.
Im konkreten Fall entschied das BVerwG, ein solcher „Sondervorteil“ liege darin, dass der Anlieger eine funktionstüchtige Straße nutzen könne. Und das wirke sich positiv auf das Grundstück aus. Auf eine konkrete Erhöhung des Verkehrswertes kommt es, auch nach dem BVerfG, nicht an.
Klar ist, dass nicht nur die Anlieger, sondern auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Straßenerneuerung erlangt. Jedenfalls dann, wenn es sich nicht lediglich um eine Anliegerstraße handelt. Schließlich kann jeder die Straße nutzen und profitiert somit von der Erneuerung.
Es sind sogar Konstellationen denkbar, in denen die Allgemeinheit, beispielsweise durch Busspuren oder Haltestellen, einen wesentlich größeren Vorteil erlangt. Wie in einem solchen Fall die Frage des Sondervorteils zu beantworten ist, wurde bislang nicht geklärt.
Das Thema „Straßenbeiträge“ bleibt spannend.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Beschluss vom 06. Juni 2018 (Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14), dass die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen zwar grundsätzlich zulässig ist, dies jedoch nur einmal bei demselben Arbeitgeber.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die sachgrundlose Befristung dann verboten, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Entwicklung eines von dieser Regelung abweichenden Konzepts durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zulässig.
Das BAG hatte bisher solche mehrfach aufeinanderfolgende, sachgrundlose Befristungen, bei denen zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren gelegen hat, grundsätzlich zulässig gehalten. Dieses Konzept der grundsätzlichen Zulässigkeit wurde nun für verfassungswidrig erklärt.
Ganz ausgeschlossen bleibt die mehrfache sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bei demselben Arbeitgeber jedoch nicht. Wenn keine Gefahr der Kettenbefristung besteht und unbefristete Arbeitsverhältnisse die Regelbeschäftigungsform im Unternehmen sind, kann im Einzelfall eine mehrfache Befristung rechtmäßig sein. Dies ist beispielsweise in Fällen vorstellbar, in denen eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war. So etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schuld- und Studienzeit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 05.06.2018 (Az. XI ZR 790/16) sogenannte Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren in variabel verzinslichen Darlehen mit Verbrauchern für unwirksam erklärt.
Bei Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren handelt es sich um zusätzliche Gebühren, die dem Darlehensnehmer aufgegeben werden, wenn er sich gegen schwankende Zinssätze absichern und diese innerhalb eines bestimmten Mindest- und Höchstzinssatz halten will.
Solche von der Bank als Darlehensgeber in Darlehensverträgen erhobenen Gebühren widersprechen laut BGH gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag. Der Darlehensnehmer habe demnach nur Zinsen und keine zusätzlichen Entgelte zu zahlen.
Der BGH folgt mit dieser Entscheidung konsequent der bisherigen Rechtsprechung: „Alles außer Zinsen ist unzulässig.“
Das Shoppen im Internet boomt. Dabei vertrauen viele Käufer auf die Produktbewertungen durch andere Kunden. Es gibt jedoch nicht nur seriöse Bewertungen. Zunächst ist es ratsam, auf die Anzahl der Bewertungen zu schauen. Ist beispielsweise ein Produkt erst seit kurzer Zeit erhältlich, hat aber schon auffällig viele Beurteilungen, ist Vorsicht geboten. Ferner auch bei auffällig langen Kommentaren mit Begriffen aus der Werbung, aber auch bei übertrieben positiven Formulierungen.
Zweifelhaft sind ggf. Bewertungen, in denen sich die Formulierungen wiederholen und zeitlich nah beieinanderliegen. Besondere Vorsicht ist auch bei Bewertungen durch sogenannte „Produkttester“ geboten. Teilweise erhalten die Tester Waren im Wert von mehreren Tausend Euro im Monat geschenkt. Das führt u. U. dazu, dass die Bewertungen durch die Tester überdurchschnittlich positiv ausfallen.
Der Hinweis „Verifizierter Kauf“ neben der Bewertung ist ebenfalls nützlich. Denn hier hat derjenige, der das Produkt bewertet hat, dieses auch tatsächlich gekauft.
Anmerkung: Nach Auffassung von Verbraucherschützern ist es ratsam, sich zuerst Beurteilungen unabhängiger Testinstitute (z. B. Stiftung Warentest) anzuschauen. Denn diese testen neutral die verschiedensten Produkte und vergleichen sie miteinander.