Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme

In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschiedenen Fall war eine Frau seit dem 1.8.2014 als Junior Business Excellence Manager mit Controlling-Tätigkeiten in einem Unternehmen beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium „BWL Management“, das sie am 21.6.2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf die Prüfung hatte die Arbeitnehmerin für den Donnerstag und Freitag (22. und 23.6.2017) genehmigten Urlaub.

Am Montag, den 26.6.2017 erschien sie jedoch nicht im Betrieb, sondern schickte um 12.04 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. In dieser Mail teilte sie mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.6.2017 bis zum 30.6.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Um 17.02 Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Am Dienstag, den 27.06.2017 um 09.26 Uhr antwortete die Arbeitnehmerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen, was sie auch nicht tat. Am Montag, den 3.7.2017 erschien sie ebenfalls nicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht zum 31.8.2017.

Grundsätzlich stellt die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub einen Kündigungsgrund dar, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Richter des LAG stellten fest, dass auch hier ein Kündigungsgrund gegeben ist. Spätestens ab dem Dienstag hatte die Frau ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalten und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit hat sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.



Neues zu Schönheitsreparaturen

Erneut befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16) mit dem Thema Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen. Eine Vermieterin klagte gegen ihren Mieter auf Ersatz von aufgewendeten Kosten für die Durchführung von Renovierungsarbeiten. Der Mieter übernahm die Wohnung in unrenoviertem Zustand vom Vormieter und traf mit diesem die Vereinbarung, Schönheitsreparaturen als Gegenleistung für überlassene Einrichtungsgegenstände vorzunehmen.

Er berief sich im Prozess darauf, dass die Klausel im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen deshalb nichtig sei, weil er die Wohnung unrenoviert übernommen habe. Dem stimmte der BGH zu und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Erstmals entschied der BGH darüber hinaus, dass daran auch die zwischen dem Mieter und dem Vormieter getroffene „Renovierungsvereinbarung“ nichts ändere.

Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter sei prinzipiell nicht dazu gedacht, dem Vermieter über den Mietvertrag hinausgehende Rechte zu verschaffen. Als Dritter kann ein Vermieter daher keine eigenen Rechte aus einer solchen Vereinbarung ableiten. Jedenfalls solange er nicht selbst ausdrücklich Teil dieser Vereinbarung ist.



Messestand als Geschäftsraum?

Zu dem von der Rechtsordnung besonders geschützten Personenkreis gehört zweifelsfrei der Verbraucher. Insbesondere derjenige Verbraucher, der ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen abschließt. Nach Art. 9 der europäischen Richtlinie 2011/83 EU über die Verbraucherrechte darf ein Verbraucher dann nämlich einen unter diesen Umständen geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Der Europäische Gerichtshof (EUGH Urt. v. 07.08.2018, Az. C 485/17) hatte sich nun mit der vom Bundesgerichtshof vorgelegten Frage zu beschäftigen, ob auch ein Messestand als Geschäftsraum im Sinne der Verbraucherrechte-Richtlinie zu qualifizieren sei. Er entschied, dass es darauf ankomme, wie sich der Messestand für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher darstelle.

Würde der Verbraucher den Stand als tatsächlichen Verkaufsstand, an dem ein Unternehmer Waren anbietet, erkennen können, dann liege ein Geschäftsraum vor, mit der Folge, dass die verbraucherschützenden Regeln nicht anzuwenden sind. Sei dies jedoch nicht der Fall, müsse der Verbraucher entsprechend dem Sinn und Zweck des Verbraucherwiderrufsrechts deshalb geschützt werden, weil er nicht damit rechnen musste, an dieser Örtlichkeit zu kommerziellen Zwecken angesprochen zu werden. Dann müsse dem Verbraucher nämlich die Möglichkeit eröffnet werden, seine Entscheidung überdenken und gegebenenfalls widerrufen zu können.



Keine Mängelbeseitigung durch Architekten

Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: „Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird“ ist unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Architekt als Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, nicht die Beseitigung dieser Mängel, sondern grundsätzlich Schadensersatz in Geld. Hat der Architekt die von ihm geschuldeten Planungs- und Überwachungsleistungen mangelhaft erbracht und hat der Auftraggeber deswegen das bei einem Dritten in Auftrag gegebene Bauwerk nicht so erhalten wie als Ziel der vom Architekten geschuldeten Mitwirkung vereinbart, ist das hierdurch geschützte Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Entstehung des Bauwerks verletzt.

Der Schaden des Auftraggebers besteht darin, dass er für das vereinbarte Architektenhonorar im Ergebnis ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag als Ziel vereinbarten Bauwerk zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten.



Flugverspätung bei Zwischenlandung außerhalb der EU

In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 31.5.2018 buchte eine Frau einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca (Marokko). Als sie sich in Casablanca am Flugsteig der Maschine nach Agadir einfand, verweigerte die Fluggesellschaft die Beförderung mit der Begründung, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden sei. Darufhin flog sie mit einer anderen Maschine der Airline und erreichte Agadir vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen. Sie begehrte eine Ausgleichsleistung wegen dieser Verspätung.

Zwar gilt die Fluggastrechteverordnung nicht für Flüge, die vollständig außerhalb der Europäischen Union erfolgen. Da die Flughäfen von Casablanca und Agadir in Marokko liegen, hängt die Anwendbarkeit der Verordnung davon ob, ob die beiden Flüge (Berlin – Casablanca und Casablanca – Agadir), die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug (mit Anschlussflug) mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat (Deutschland) anzusehen oder ob sie getrennt zu betrachten sind. In diesem Fall fiele der Flug von Casablanca nach Agadir nicht unter die Verordnung.

Der EuGH hat dazu entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU besteht. Ein Wechsel des Flugzeugs bei der Zwischenlandung ändert nichts daran, dass zwei oder mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind.