Unwirksame Formulierung zur Erbeinsetzung im Testament

In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall errichtete ein Ehepaar ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, das u. a. folgenden Inhalt hatte:

„Testament – Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“

Der Mann verstarb vor seiner Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau sahen sich ihr Bruder und auch der Bruder ihres bereits verstorbenen Ehemannes als Alleinerbe. Das OLG entschied, dass die o. g. Formulierung im Testament nicht hinreichend bestimmt und daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben enthält. Eine Person muss zwar nicht namentlich genannt sein. Erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, zuverlässig festgestellt werden kann.

Unbestimmt in diesem Sinne ist zunächst der Begriff der „Pflege“. Dies gilt sowohl für die Art der Pflegeleistungen als auch für ihren Umfang. Weiterhin lässt die Formulierung im Testament offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können. Ferner kann der Begriff „Begleiten“ unterschiedlich ausgelegt werden; das „Begleiten“ als bloßes „sich kümmern“ oder im Zusammenhang mit dem Sterbevorgang.



Sittenwidrige Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht

Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig.

Ob die Enkel dann aber Erbe werden ist unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers zu ermitteln. Das bedeutet, es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Enkel auch dann vom Erblasser bedacht worden wären, wenn der gewusst hätte, dass diese ihre Besuchtspflicht nicht erfüllen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 5.2.2019.

Im konkreten Fall erfolgten die in dem Testament geforderten Besuche nicht, sodass die anderen beiden im Testament bedachten Erben die Erteilung eines Erbscheins beantragten, der sie allein als Miterben ausweisen sollte. Die Nichtigkeit der Besuchsbedingung führte jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung. Im konkreten Fall kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Erblasser, hätte er gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam ist, die betroffenen Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte. Dafür spricht gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln.



Verfall von Urlaubsansprüchen – Obliegenheiten des Arbeitgebers

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt i. d. R. nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Arbeitgeber ist gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Daher kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.



Eigenbedarfskündigung – Nutzung als Ferienwohnung bzw. Zweitwohnung

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse des Vermieters liegt u. a. vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nunmehr in einen Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob eine Eigenbedarfskündigung auch dann berechtigt ist, wenn die Wohnung als Ferienwohnung bzw. als Zweitwohnung genutzt werden soll. Sie kamen dabei in ihrem Beschluss vom 21.8.2018 zu der Überzeugung, dass auch eine vom Vermieter beabsichtigte Nutzung als Zweitwohnung bzw. Ferienwohnung grundsätzlich eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen kann.

Dass die Räume „als Wohnung“ benötigt werden müssen, setzt nicht voraus, dass der Vermieter oder die im Gesetz privilegierten Personen in der Wohnung den Lebensmittelpunkt begründen wollen oder die Wohnung über eine konkrete Mindestdauer bewohnt werden muss.



Angabe von obligatorischen Trinkgeldern im Reisepreis

Die Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) entschieden in ihrem Urteil vom 13.12.2018, dass obligatorische Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen.

In dem entschiedenen Fall vermittelte ein Reiseveranstalter Schiffsreisen und bewarb diese mit der Angabe eines Gesamtpreises. In diesem Gesamtpreis fehlte die Angabe eines Serviceentgelts von 10 € pro Tag. Nach den Vertragsbedingungen muss das Serviceentgelt von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden. In seiner Begründung führte das OLG aus, dass unter dem Begriff „Gesamtpreis“ der Preis zu verstehen ist, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind. Dies zugrunde gelegt, stellt das vom Reiseveranstalter erhobene Serviceentgelt einen sonstigen Preisbestandteil dar, denn es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes. Vielmehr wird dessen Bordkonto zwingend mit dem Trinkgeld belastet. Aus diesem Grunde ist das Serviceentgelt im Gesamtpreis zu berücksichtigen und auszuweisen.