Hausratversicherung – Unmittelbarkeit zwischen Naturgewalt und dem Schadenseintritt

Die in der Hausratsversicherung geforderte Unmittelbarkeit zwischen einer Naturgewalt und dem Schadenseintritt ist nicht gegeben, wenn es durch Wassereintritt zu Schimmelbildung kommt, der wiederum eingelagerte Gegenstände beschädigt.

In einem vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschiedenen Fall meldete ein Hausbesitzer seiner Hausratversicherung, dass es im Keller zwischen Mai und Herbst einen Überschwemmungsschaden gegeben hatte. Nach Wasseransammlungen auf dem Grundstück gelangte Wasser über einen Riss in der Hausaußenhaut in den Keller. Dadurch kam es zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller. Es bildete sich Schimmel, was zu einer Beschädigung von im Keller aufbewahrten Gegenständen führte. Die Versicherung lehnte die Schadensregelung ab, da es an der Unmittelbarkeit der Naturgewalt und dem Eintritt des Schadens fehlte. Die OLG-Richter entschieden zugunsten der Versicherung.



Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht unfallversichert

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause ist keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis eines Versicherten, sondern stellt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu dieser Entscheidung kam das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 24.7.2019.



Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

Häufig ist die Angleichung der Arbeitszeit an die aktuelle Lebenssituation wünschenswert, z. B. nach der Rückkehr aus der Elternzeit. In einem dazu vom Bundesarbeitsgericht am 25.4.2018 ergangenen Urteil nahm eine in Vollzeit beschäftigte Verwaltungsangestellte nach der Rückkehr aus der Elternzeit eine 50%-Stelle an. Die Arbeitszeit wurde im Februar 2013 auf 75 % erhöht und bis Dezember 2014 befristet.

Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass diese Befristung unwirksam war und damit die Arbeitszeit dauerhaft bei 75 % liegen würde. Die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, gilt auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für die Lebensplanung ist regelmäßig auch die Höhe des Einkommens maßgebend. Diese hängt u. a. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung seiner Arbeitszeit wird umso mehr beeinträchtigt, desto größer der Umfang der vorübergehenden Arbeitszeitaufstockung ist. Daher bedarf die Befristung der Arbeitszeiterhöhung jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt i. d. R. nur dann vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft – wie im o. g. Fall. Somit was die Befristung der Stundenzahl unwirksam.



Testierfähigkeit des Erblassers – Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht

Verstirbt ein Mensch, kann es trotz Vorliegen eines Testaments zu Auseinandersetzungen bezüglich der Erbverteilung kommen. Bei älteren und/oder demenzkranken Erblassern wird häufig die Testierfähigkeit angezweifelt. Hier kann eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Aufschluss geben. Dieser ist jedoch an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden, die auch über den Tod des Patienten hinausgeht.

Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Arzt kein Verweigerungsrecht zu.



Mängelbehebung vor Ort bei sperriger Ware

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob ein Verbraucher bei einer sperrigen, jedoch mit Mängeln gelieferten Ware die Schadensbehebung vor Ort verlangen kann.

Folgender Sachverhalt lag ihm zur Entscheidung vor: Im Juli 2015 kaufte ein Verbraucher telefonisch ein 5 x 6 m großes Zelt. Nach der Lieferung des Zelts am Wohnsitz des Käufers stellte dieser fest, dass das Zelt mangelhaft war, und verlangte daraufhin vom Verkäufer, an seinem Wohnsitz den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts herzustellen. Er schickte das Zelt nicht zurück und bot auch nicht an, dies zu tun. Der Verkäufer wies die das Zelt betreffenden Mängelrügen als unbegründet zurück. Gleichzeitig wies er den Käufer weder darauf hin, dass ein Transport des Zelts an den Geschäftssitz erforderlich ist, noch bot er an, für die Transportkosten einen Vorschuss zu leisten.

Die EuGH-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Verkäufer zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren muss, wenn es sich bei dem Artikel um sperrige Ware handelt. Maßvolle Unannehmlichkeiten sind jedoch für den Käufer zumutbar. Ist das der Fall, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Verkäufer die Ware für den Nachbesserungsversuch erhält. Zusätzliche Kosten dürften dem Käufer aber auch dann nicht entstehen, sondern sind vom Verkäufer zu tragen. Einen Anspruch auf einen Vorschuss für die Transportkosten hat der Käufer nicht. Ab einem gewissen Grad allerdings darf die grundsätzlich unterlegene Stellung des Verbrauchers bei der Überprüfung von Mängeln zu Lasten des Verkäufers gehen.