In seinem Urteil vom 20.2.2020 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Plattform Amazon wurden Kinesiologie-Tapes angeboten. Unter dem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“, „Schnell lässt der Schmerz nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ und „Schmerzen lindern“ enthielten. Ein Wettbewerbsverein forderte von dem Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage des Händlers ab.
Die Richter des BGH führten aus, dass die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter grundsätzlich verboten ist. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Der Händler hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben oder diese veranlasst, noch hat er sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers und werden von den Nutzern nicht der Sphäre des Händlers als Verkäufer zugerechnet.
Wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament verfassen, bedenken sie sich i. d. R. zunächst einmal gegenseitig. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen dann häufig die Kinder erben, manchmal auch die Enkel – oder eine ganz andere Person oder Einrichtung.
Dies alles kann man in einem Testament festlegen. Tut man es nicht, so gilt die gesetzliche Erbfolge, also die Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wenn man aber ein Testament verfasst, sollte es eindeutig sein. Denn nach der Praxiserfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten. So z. B. bei dem häufig gebrauchten Begriff „Abkömmlinge“.
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 11.9.2019 entschiedenen Fall hatten sich die Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern“ können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies für nicht möglich. Denn die Eheleute hätten verfügt, nur die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ könnten als Erben eingesetzt werden. Unter „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Eine Erbeinsetzung des Enkelsohns sei daher nicht möglich und unwirksam. Erben seien – nach dem ersten, gemeinsamen Testament – daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.
Das Wort „Abkömmlinge“ ist nicht allein auf Kinder beschränkt. „Abkömmlinge“ heißt auch Enkel, Urenkel usw. Wären nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute auch den Begriff „Kinder“ gewählt. Es ist auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge – ob Kinder, Enkel oder Urenkel – gleichbehandeln wollten. Die Erbeinsetzung des Sohnes bzw. Enkels war somit gültig.
Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht „in Betrieb“, da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch- und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs.
Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Rheinland-Pfalz. Im konkreten Fall befanden sich zwei Fahrzeuge mit Fahrer hintereinander in einer Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des ersten Pkw durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Fahrer des zweiten Fahrzeugs, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab. Durch das Bremsen wollte er eine Kollision vermeiden. Allerdings hatte sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt.
Nun verlangte er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.500 € netto als Schadensersatz vom Halter des ersten Fahrzeugs. Die Richter kamen jedoch zu dem Urteil, dass hier kein Schadensanspruch entstanden ist, da sich das erste Auto nicht „in Betrieb“ befand, sondern vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße war.
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall vom 14.1.2020 zu entscheiden, bei dem ein Urlauber gegen ein Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls geltend machte, der sich im Rahmen einer bei dem Unternehmen gebuchten Pauschalreise nach Lanzarote ereignet hatte. Der Urlauber ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am Tag nach der Ankunft geriet er beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur.
Grundsätzlich war zu prüfen, ob die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Falls die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprach, entstand eine Gefährdungslage, in der ein Warnschild mit dem Hinweis auf die Rutschgefahr bei Nässe nicht ausreicht.
Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dieses geschieht in der Regel beim Übergabetermin.
In einem vom Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (OLG) entschiedenen Fall wurde das Mietverhältnis für ein Gewerbemietobjekt durch den Mieter ordentlich gekündigt und geräumt. Der mehrmalige Versuch einen Übergabetermin mit dem Vermieter zu vereinbaren blieb, trotz Setzen einer Frist, erfolglos. Daraufhin übergab der Mieter die Schlüssel zu den angemieteten Räumlichkeiten einem vom Vermieter engagierten Wachdienst, erklärte die Besitzaufgabe und verlangte die gezahlte Mietkaution vom Vermieter zurück. Dieser verweigerte jedoch die Rückzahlung, da nach seiner Auffassung das Mietobjekt nicht wirksam zurückgegeben wurde.
Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Mieter die Rückzahlung der Kaution verlangen kann. Es war zwar keine Übergabe der Mietsache erfolgt, aber die Rückgabepflicht war durch die Räumung des Mietobjekts und die Schlüsselübergabe an den Wachdienst erloschen.