Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) entschiedenen Fall wurde eine bulgarische Staatsangehörige auf Vermittlung einer deutschen Agentur von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag war eine Arbeitszeit von 30 Std./Woche vereinbart. In dem Betreuungsvertrag war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Std./Woche vereinbart. Ferner war sie gehalten, in der Wohnung zu wohnen und zu übernachten.

Nach Angaben der Pflegerin war sie über mehrere Monate täglich von 6 Uhr morgens bis ca. 22/23 Uhr im Einsatz und musste sich auch nachts bereithalten. Daher verlangte sie für die gesamte Zeit die Zahlung des Mindestlohns.

Das LAG sprach der Pflegekraft den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Zur Begründung führten die LAG-Richter aus, dass die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Std. treuwidrig ist, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Pflegekraft. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren. Dies war hier nicht geschehen. Ferner war die angesetzte Zeit von 30 Std./Woche für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch. 



Testamentsänderung

Für die Errichtung eines Testamentes gelten besondere Formvorschriften. So müssen Testamente um gültig zu sein eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Das auf einem Computer geschriebene Testament, welches ausgedruckt und unterschrieben wird, ist ungültig.

Diese Formvorschriften gelten auch für die Änderungen des Testamentes. Einem kürzlich entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Erblasserin verfasste handschriftlich ein Testament. Das Original dieses Testamentes verwahrte sie in einem Bankschließfach. Von dem Testament fertig Sie eine Kopie. Auf dieser Kopie nahm die Erblasserin handschriftliche Ergänzungen, und Streichungen vor. Die 1. Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift. Die 2. Änderung jedoch nicht. Der Sohn der Erblasserin berief sich nunmehr auf die 2. Änderung und beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist.

Dies sahen die Richter anders. Die 1. Änderung war zwar gültig, da handschriftlich verfasst und unterschrieben. Bei der 2. Änderung fehlt es jedoch an der Unterschrift. Sie ist daher formungültig.

Gerne beraten wir sie bei der Errichtung oder Änderung ihres Testamentes.



Verbot von Kurzzeitvermietungen

Für viele europäische Städte werden über Onlineplattformen wie z. B. Airbnb private Wohnungen für Kurzzeitvermietungen angeboten. Für Wohnungseigentümer ist die Vermietung für einen Kurzaufenthalt i. d. R. lukrativer als eine langfristige Vermietung.

Darauf haben einige Städte reagiert und sog. Zweckentfremdungsverbote erlassen. Bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot kann ein Bußgeld fällig werden. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs hatten am 22.9.2020 zu entscheiden, ob eine solche Regelung durch das Unionsrecht gedeckt ist.

Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass eine nationale Regelung, die eine regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine solche Regelung rechtfertigt.



Falsche Angaben beim Versicherungsvertrag

Beantwortet ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand bewusst wahrheitswidrig, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.

Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit „nein“ beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte, weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen, lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepfl icht zurück.

Das OLG gab der Versicherung recht und führte u. a. aus, dass sich der Vater nicht darauf zurückziehen konnte, dass einige Störungen seiner Tochter seinerzeit ausgeheilt waren, denn im Wortlaut des Formulars wurde eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt.



Modernisierung des Wohnungs-eigentumsgesetzes (WEG)

Neben dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes zugestimmt. Hier kurz die wichtigsten Punkte:

  • Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter den Einbau einer Elektro-Ladestation sowie Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz auf Kosten der Mieter gestatten.
  • Einzelne Wohnungseigentümer können künftig verlangen, dass sog. privilegierte Maßnahmen von den Miteigentümern zu gestatten sind (z. B. Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos, Aus- und Umbaumaßnahmen für mehr Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz und für einen Glasfaseranschluss). Es bedarf hier künftig nicht mehr der Zustimmung aller. Die Kosten trägt der jeweilige Eigentümer.
  • Bauliche Maßnahmen: Hat eine doppelt qualifizierte Mehrheit in der Eigentümerversammlung (das heißt: mehr als zwei Drittel der Stimmen auf der Eigentümerversammlung und mindestens 50 % der Miteigentumsanteile an der Immobilie) für die Maßnahme gestimmt, haben alle Eigentümer die Maßnahme zu bezahlen. Das gilt nicht, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Gibt es für die Maßnahme nur einen einfachen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung, müssen diejenigen dafür zahlen, die dafür gestimmt haben.
  • Verwalter dürfen nur über Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und über solche, die keine gewichtigen finanziellen Auswirkungen für die Wohnungseigentümer haben, entscheiden. Ferner können Verwalter erleichtert abberufen und die Verwalterverträge erleichtert gekündigt werden. Eigentümer haben künftig das Recht auf einen Verwalter mit einem Sachkundenachweis.

Die neuen Regelungen gelten voraussichtlich ab 1.12.2020.