Erneut befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16) mit dem Thema Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen. Eine Vermieterin klagte gegen ihren Mieter auf Ersatz von aufgewendeten Kosten für die Durchführung von Renovierungsarbeiten. Der Mieter übernahm die Wohnung in unrenoviertem Zustand vom Vormieter und traf mit diesem die Vereinbarung, Schönheitsreparaturen als Gegenleistung für überlassene Einrichtungsgegenstände vorzunehmen.
Er berief sich im Prozess darauf, dass die Klausel im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen deshalb nichtig sei, weil er die Wohnung unrenoviert übernommen habe. Dem stimmte der BGH zu und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Erstmals entschied der BGH darüber hinaus, dass daran auch die zwischen dem Mieter und dem Vormieter getroffene „Renovierungsvereinbarung“ nichts ändere.
Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter sei prinzipiell nicht dazu gedacht, dem Vermieter über den Mietvertrag hinausgehende Rechte zu verschaffen. Als Dritter kann ein Vermieter daher keine eigenen Rechte aus einer solchen Vereinbarung ableiten. Jedenfalls solange er nicht selbst ausdrücklich Teil dieser Vereinbarung ist.