Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9.5.2017 entschieden,
dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines
Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende
„Kontogebühr“ unwirksam ist.
Die BGH-Richter führten aus, dass die Erhebung einer „Kontogebühr“ in der Darlehensphase
eine sogenannte Preisnebenabrede darstellt. In der Darlehensphase ist mit den
Tätigkeiten der „bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer
Zuteilungsmasse“, für die die Bausparkasse die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum
erhebt, weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht noch eine rechtlich nicht
geregelte Sonderleistung verbunden.
Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung
nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase
Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem
Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist
keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein
innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.