Wer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt wird, haftet für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch dann, wenn er nach den Vorstellungen der Gesellschafter nur „kommissarischer“ Geschäftsführer sein soll. Bei der Beurteilung der Frage, ob für einen GmbH-Geschäftsführer der Insolvenzeintritt der GmbH erkennbar ist, sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts München in seiner Entscheidung vom 5.10.2016 auch dessen Kenntnisse über die Verhältnisse der GmbH von Bedeutung, die er anderweitig und nicht in seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer erlangt hat. Im entschiedenen Fall als Geschäftsführer der Muttergesellschaft der GmbH.
Kommissarischer GmbH-Geschäftsführer – Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit
12.04.2017