Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage der Erhebung von Zusatzgebühren zu entscheiden, die ein Event-Ticket-Unternehmen für das sog. „print at Home“ Verfahren verlangte. Das Unternehmen bot seinen Kunden über die Option „ticketdirekt“ die Möglichkeit an, die über eine Onlineplattform des Unternehmens erworbenen Eintrittskarten direkt am heimischen PC auszudrucken und damit auf den Postversand verzichten zu können. Hierfür sollten die Kunden eine Gebühr von 2,50 € zusätzlich zum Kaufpreis der Eintrittskarte zahlen.
Der BGH (Az. III ZR 192/17) bestätigte nun die Vorinstanzen und entschied, dass eine solche Zusatzgebühr unzulässig und eine entsprechende Vertragsklausel in den AGB unwirksam ist. Nach der Rechtsprechung darf das Unternehmen für Tätigkeiten wie bspw. Versand der Eintrittskarten oder für Tätigkeiten, die es überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen. Ausnahmsweise kann sich das Unternehmen jedoch solche Tätigkeiten, zu denen es gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist, dann zusätzlich zum Kaufpreis vergüten lassen, wenn sie einen besonderen Geschäftsaufwand darstellen.
Im konkreten Prozess hatte das Event-Ticket-Unternehmen keine Angaben gemacht, die einen besonderen Geschäftsaufwand begründen könnten. Für das „print-at-Home“ Verfahren ist das auch nur schwer vorstellbar. Schließlich spart sich das Unternehmen sowohl den Druck als auch den Versand der Tickets. Wenn hier überhaupt ein Geschäftsaufwand für das Unternehmen angenommen werden kann, dann ist dieser jedenfalls nicht besonders.