Nach dem Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege-oder Betreuungsleistungen (WBVG) kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts „verlangen“. Eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung der Berechnungsgrundlage bedarf zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Zustimmung des Verbrauchers (Heimbewohner). Eine davon abweichende Vereinbarung,die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam.
Das WBVG bringt zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner geltend machen muss. Der Gesetzeswortlaut orientiert sich unter anderem an den Regelungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mieters abhängig machen. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem „Mieterhöhungsverlangen“ des Vermieters zustimmen muss. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens 4 Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Die Mindestfrist von 4 Wochen soll ihm eine ausreichende Bedenkzeit für seine Entscheidung verschaffen, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist.