Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dieses liegt u. a. vor, wenn der Vermieter die Wohnungfür sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (sog. Eigenbedarfskündigung).Im Falle eines vorgeschobenen Eigenbedarfs kann der Vermieter gegenüber dem Mieter zu Schadensersatz verpflichtet sein.
Eine Eigenbedarfskündigung kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10.5.2016 auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit Längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der Erwartung vermietet, diese im Falle eines Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Darauf, ob die Eigenbedarfsperson die Verkaufsabsichtendes Vermieters kennt, kommt es nicht an. Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis unter Berufung auf einen Eigenbedarf seines Neffen am 15.11.2010 schriftlich gekündigt. In der nachfolgenden Räumungsklage wurde den Mietern eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2012 gewährt. Die Mieter zogen jedoch bereits zum 31.7.2012 aus. Anschließend bewohnte der Neffe das Haus. Im April 2013 wurde das Haus dann an einen Dritten veräußert, für den im selben Monat eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Die ehemaligen Mieter des Wohnhauses hielten den Eigenbedarf für vorgeschoben. Ihrer Ansicht nach hatte der Vermieter von Anfang die Absicht, das Wohnhaus gewinnbringend zu veräußern. Die Mieter haben vorgetragen, dass beginnend ab dem Jahr 2008 das Haus zum Verkauf angeboten wurde. Diese Verkaufsbemühungen hätten auch nachdem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung angedauert und seien schließlich im April2013 von Erfolg gekrönt gewesen.
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