In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 30.3.2017 entschiedenen Fall wurde ein Musikalbum über einen Internetanschluss im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht. Für diese Urheberrechtsverletzung verlangte der Rechteinhaber Schadensersatz vom Inhaber des Internetanschlusses. Dieser bestritt die Rechtsverletzung begangen zu haben und wies darauf hin, dass seine drei bereits volljährigen Kinder noch bei ihm wohnen und jeweils eigene Rechner nutzen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber erklärte, er wüsste, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, verweigerte hierzu aber nähere Angaben.
Dazu entschieden die Richter des BGH, dass der Anschlussinhaber, sofern er eine eigene Verurteilung abwenden will, den Namen des Familienmitglieds offenbaren muss, wenn er im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen diesen erfahren hat. Der Fall wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieses hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Es kam zu dem Entschluss, dass das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen steht, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Aus dem Grundgesetz ergibt sich danach zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens.