Grundsätzlich kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Scheitern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben.   Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt.  

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg investierte ein Partner in das Grundstück seiner Lebenspartnerin durch Aufnahme eines Kredits ca. 62.000 € während der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft von Mai 2009 bis September 2010. Sein Anteil zur Finanzierung des täglichen Lebensunterhalts betrug ca. 240 €/Monat, ansonsten wohnte er mietfrei trotz seines monatlichen Nettoeinkommens von 3.000 €. Nach der Trennung verlangte der Mann einen finanziellen Ausgleich, da die Partnerin durch seine Investitionen profitiere. Da die Frau den Kredit übernommen und das Darlehen zum größten Teil getilgt hatte, verweigerte sie die Zahlung eines Ausgleichs.   Nach dem Aufrechnen aller Zahlungen von beiden Seiten ergab sich beim Umlegen auf die Zeit des Zusammenlebens ein monatlicher Betrag von ca. 720 € für den Mann. Dies ist, nach Auffassung der OLG-Richter, bei einem Monatseinkommen von netto 3.000 € unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens und des relativ geringen eigenen monatlichen Anteils für das tägliche Zusammenleben kein unangemessen hoher Betrag für die in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Parteien.


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