Grundsätzlich steht dem Erben ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüberden Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen zu. Anzugeben sind alle wertbildenden Faktoren, der Zeitpunktder Zuwendung und etwaige Anordnungen des Erblassers. Auskünfte des Pflichtteilsberechtigten, er habe vom Erblasser keine Zuwendungen mit der Bestimmung erhalten, sich diese auf einen Pflichtteil anrechnen zu lassen, stellen keine ausreichende Auskunft dar. Werden konkrete Zuwendungen in den Raum gestellt, muss sich der Zuwendungsempfänger hinreichend erklären.
So entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz: „Über lebzeitige, auf denPflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben auskunftspflichtig. Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigte seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substanziiert erwidern.“
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