Die Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) entschieden in ihrem Urteil vom 13.12.2018, dass obligatorische Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen.
In dem entschiedenen Fall vermittelte ein Reiseveranstalter Schiffsreisen und bewarb diese mit der Angabe eines Gesamtpreises. In diesem Gesamtpreis fehlte die Angabe eines Serviceentgelts von 10 € pro Tag. Nach den Vertragsbedingungen muss das Serviceentgelt von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden. In seiner Begründung führte das OLG aus, dass unter dem Begriff „Gesamtpreis“ der Preis zu verstehen ist, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind. Dies zugrunde gelegt, stellt das vom Reiseveranstalter erhobene Serviceentgelt einen sonstigen Preisbestandteil dar, denn es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes. Vielmehr wird dessen Bordkonto zwingend mit dem Trinkgeld belastet. Aus diesem Grunde ist das Serviceentgelt im Gesamtpreis zu berücksichtigen und auszuweisen.