Aktuelle Informationen
Oft müssen sich die Gerichte mit den Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag (IAB nach § 7g Einkommensteuergesetz [EStG]) beschäftigen. Jüngst haben es zwei Verfahren (Vorinstanz: Finanzgericht Niedersachsen) mit dieser Frage bis vor den Bundesfinanzhof geschafft: Ist für die Gewinngrenze der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte (wie nichtabziehbare Betriebsausgaben sowie einkommensteuerfreie Einnahmen) korrigierter Gewinn relevant?
Hintergrund: Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (beispielsweise Maschinen) können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinn-mindernd abgezogen werden. Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit vor allem Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben erleichtern will, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten.
Sachverhalt
In einem Fall des Finanzgerichts Niedersachsen betrug der Bilanzgewinn 189.821 EUR und lag damit unter der in § 7g EStG normierten Grenze von 200.000 EUR. Dennoch versagte das Finanzamt die Bildung eines IAB, da es nach der Hinzurechnung der Gewerbesteuer (vgl. hierzu § 4 Abs. 5b EStG) von 25.722 EUR auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn von 215.543 EUR kam.
Die Frage, wie der Gewinn nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zu ermitteln ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Hierzu werden (vereinfacht) zwei Meinungen vertreten:
- Für das Bundesfinanzministerium ist Gewinn der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist; außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu-/Abrechnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind zu berücksichtigen.
- Teile des Schrifttums vertreten indes die Position, dass allein auf den steuerbilanziellen Gewinn abzustellen ist, was im Streitfall zu einem günstigeren Ergebnis führen würde. Auch für das Finanzgericht Baden-Württemberg ist der Steuerbilanzgewinn relevant – und nicht der Gewinn i. S. des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen findet nicht statt.
Beachten Sie | Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich der Ansicht des Bundesfinanzministeriums angeschlossen. Weil hiergegen die Revision anhängig ist, können Steuerpflichtige in geeigneten Fällen Einspruch einlegen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteile vom 9.5.2023, Az. 2 K 202/22, Rev. BFH: Az. X R 16/23 und Az. 2 K 203/22, Rev. BFH: Az. X R 17/23; BMF-Schreiben vom 15.6.2022, Az. IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.5.2023, Az. 10 K 1873/22, Rev. BFH: Az. III R 38/23
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen „Wohn-Riester-Fall“ entscheiden. Hierbei ging es um einen Ehemann, der von seiner verstorbenen Frau deren Wohnung und den Darlehensvertrag geerbt hatte. Das Darlehen wollte er tilgen. Deshalb begehrte er die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). So viel vorab, die Entscheidung ging zugunsten des Steuerpflichtigen aus.
Hintergrund
Durch die sogenannte Riester-Rente sollen mögliche Versorgungslücken im Alter zumindest teilweise aufgefangen werden. Dies geschieht durch den Aufbau einer kapitalgedeckten Versorgung.
Staatlich gefördert wird aber auch der „Wohn-Riester“, eine Variante des Bausparens, bei der Anleger aus dem Vertrag Kapital für den Kauf oder Bau einer Wohnung erhalten. Sie können den „Wohn-Riester“ aber auch nutzen, um ein Immobilien-Darlehen abzutragen.
Sachverhalt
Ein Ehemann erbte als Alleinerbe von seiner Ehefrau eine durch die Ehefrau errichtete und mit dieser gemeinsam bewohnte Wohnung sowie das durch die Ehefrau zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen. Zur Tilgung des Darlehens begehrte der Ehemann die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen.
Dies wurde ihm allerdings versagt und zwar mit folgender Begründung: Ein nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für die wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liege in der Person des Ehemanns nicht vor, da er die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe. Dies sah der Ehemann aber anders und klagte. Eine gute Entscheidung, denn das Finanzgericht Berlin-Brandenburg schloss sich seiner Ansicht an.
Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit begründet zwar keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben. Allerdings ist die Tilgungsvariante des
§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG so auszulegen, dass diese auch in Fällen gilt, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt.
Der Wortlaut des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG verlangt zwar die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zur Tilgung eines zu diesem Zweck (also zur Anschaffung oder Herstellung) aufgenommenen Darlehens. Jedoch tritt der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers dergestalt ein, dass ihm die Anschaffung bzw. Herstellung durch den Erblasser zuzurechnen ist.
Mithin besteht eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen.
Beachten Sie | Die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gibt sich mit dem Urteil nicht zufrieden und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2023, Az. 15 K 15045/23, Rev. BFH: Az. X R 2/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239855
Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden. Die Anhebung der Schwellenwerte wird für die begünstigten (oft kleinen) Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einhergehen. Sofern gewünscht, können die neuen Werte bereits für den Jahresabschluss 2023 genutzt werden.
Hintergrund
Die beabsichtigte Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung von EU-Vorgaben, die eine Anhebung der monetären Schwellenwerte um rund 25 % vorsehen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr bzw. den Jahresabschluss 2023 zu nutzen.
Die Bundesregierung möchte von den Spielräumen, die die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber bietet, in größtmöglichem Umfang Gebrauch machen. Nach den Informationen der Bundesregierung werden von der Anhebung der Schwellenwerte in den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuchs (HGB) rund 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.
Merke | Die Eingruppierung in eine niedrigere Größenklasse hat u. a. den Vorteil, dass die Berichtspflichten reduziert werden. Beispielsweise müssen mittelgroße Kapitalgesellschaften einen Lagebericht (§ 289 HGB) aufstellen; kleine Gesellschaften sind davon befreit. Zudem gibt es bei der Erstellung des Anhangs für kleine und mittelgroße Gesellschaften viele größenabhängige Erleichterungen (§ 288 HGB). Kleine Gesellschaften sind zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet (nur freiwillige Prüfung).
Beabsichtigte Neuregelung
Die aktuellen und die geplanten Schwellenwerte sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt. Anhebungen erfolgen nur für die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“. Bei der Zahl der Mitarbeiter soll es keine Anpassungen geben:
Größenmerkmale (§§ 267, 267a HGB) mit Ausnahme der Arbeitnehmer in EUR
|
|
aktuell
|
geplant
|
Kleinstkapitalgesellschaft
|
a) Bilanzsumme
|
≤ 350.000
|
≤ 450.000
|
b) Umsatzerlöse
|
≤ 700.000
|
≤ 900.000
|
c) Arbeitnehmer
|
≤ 10
|
≤ 10
|
kleine GmbH
|
a) Bilanzsumme
|
≤ 6.000.000
|
≤ 7.500.000
|
b) Umsatzerlöse
|
≤ 12.000.000
|
≤ 15.000.000
|
c) Arbeitnehmer
|
≤ 50
|
≤ 50
|
mittelgroße GmbH
|
a) Bilanzsumme
|
≤ 20.000.000
|
≤ 25.000.000
|
b) Umsatzerlöse
|
≤ 40.000.000
|
≤ 50.000.000
|
c) Arbeitnehmer
|
≤ 250
|
≤ 250
|
große GmbH
|
a) Bilanzsumme
|
> 20.000.000
|
> 25.000.000
|
b) Umsatzerlöse
|
> 40.000.000
|
> 50.000.000
|
c) Arbeitnehmer
|
> 250
|
> 250
|
Beachten Sie | Bei einer Neueinstufung ist zu beachten, dass mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden müssen.
Die neuen Schwellenwerte sollen für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten. Es besteht aber ein Wahlrecht, die neuen Werte bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu nutzen.
Merke | Macht ein Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch, ist, außer in den Fällen des § 267 Abs. 4 S. 2 HGB (Besonderheiten bei Umwandlung oder Neugründung), bei der Einstufung stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Eine Gesellschaft wäre somit zum Abschlussstichtag 31.12.2023 auch dann als mittelgroß anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12.2022 oder zum 31.12.2022 und zum 31.12.2021 zwei der drei Merkmale in der neuen Fassung (Bilanzsumme 25.000.000 EUR, Umsatzerlöse 50.000.000 EUR, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat.
Quelle | Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 17.1.2024, unter www.iww.de/s10312
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20.12.2022 wurde u. a. eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Die Frist für den ersten Meldezeitraum wurde nun durch das Bundeszentralamt für Steuern durch eine Nichtbeanstandungsregelung verlängert.
Die Plattformbetreiber sind u. a. verpflichtet, erforderliche Informationen von Anbietern zu beschaffen, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen und die Information an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Merke | Die Nichterfüllung der Vorschriften ist bußgeldbewehrt.
Die Meldepflichten greifen erstmals für den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldepflicht am 31.1.2024. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung erst bis zum 31.3.2024 erfolgt.
Beachten Sie | Weitere Informationen erhalten Sie u. a. unter www.iww.de/s10169.
Zu den Werbungskosten zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang besteht, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültige Entschluss feststellbar ist, mit dem nach der vorzeitigen Darlehensablösung verbleibenden Verkaufserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen mit dem Ziel anzuschaffen, hieraus Vermietungseinkünfte zu erzielen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften aus einem neuen Objekt allenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung – z. B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest beim Abschluss des Kaufvertrags – im Vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar zum Erzielen von Vermietungseinkünften mit einem bestimmten Objekt festlegt.
Beachten Sie | Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Steuerpflichtigen. Denn er trägt die Feststellungslast für die den Steueranspruch mindernden Tatsachen.
Infolge dieser restriktiven Rechtsprechung kam im Streitfall des Finanzgerichts Köln kein Werbungskostenabzug in Betracht. Denn der Steuerpflichtige hatte den überschießenden Verkaufserlös (also Verkaufspreis abzüglich abzulösendes Darlehen) zunächst selbst vereinnahmt und dann zur Teilrückführung einzelner Darlehen verwendet.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, Az. 11 K 1802/22, rechtskräftig, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239485
´