Der Gesetzgeber hat durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung eingeführt. Danach darf ein Wohnungsvermittler für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vom Wohnungssuchenden kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag ein, die Wohnunganzubieten. Auch Vereinbarungen, durch die Wohnungssuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungs entgelt zu zahlen, sind unwirksam. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass diejenige Partei, in deren wirtschaftlichem Interesse der Wohnungsvermittler vorwiegend tätig wird, auch dessen Vertragspartner im rechtlichen Sinne wird und bleibt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich in diesem Zusammenhang mit 2 Beschwerdenzu befassen. Darin rügten Immobilienmakler mit ihrer Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ein Wohnungsmieter rügte die Verletzung seiner durch das Grundgesetz (GG) geschützten Vertragsfreiheit. In seinem Beschluss vom 29.6.2016 stellt das BVerfG nunmehr hierzu fest, dass die angegriffenen Regelungen zwar die Berufsfreiheit der Immobilienmakler beschränken, dies aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber darf die durch das GG geschützte Freiheit, ein Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken.Auch das gleichzeitig eingeführte Textformerfordernis für Wohnungsvermittlungsverträge verletzt die Immobilienmakler nicht in ihrer Berufsfreiheit. Das Textformerfordernis dient dem legitimen Zweck, die Beteiligten zuverlässig über den Inhalt und die rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu informieren und hiermit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Betroffenen zu fördern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 6.7.2016 mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen.
Im entschiedenen Fall erlitt eine Frau einen Hirnschlag, aufgrund dessen sie die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor. Sie hatte 2 wortlautidentische, mit „Patientenverfügung“ betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten.
Nach Auffassung des BGH entfaltet eine schriftliche Patientenverfügung unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
Für Fragen zu Vorsorgevollmacht und Patientverfügung stehen Ihnen gerne unsere Rechtsanwälte Dr. Lanio, sowie Ernst und Markus Gesser zur Verfügung.
Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung eines Kaufvertrages genügt es, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es dabei nicht.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidungvom 13.7.2016 festgelegt. Insbesondere wenn – wie im entschiedenen Fall – in einer E-Mail mit auf 5 Seiten konkretisierten Mängeln einer Einbauküche und der Bitte um „schnelle Behebung“ versehene Nachbesserungsverlangen die Nachbesserung aufgelistet wird, ist dies eine ausreichendeFristsetzung. Mit einer derartigen Formulierung wird nach Auffassung der BGH-Richter dem Verkäufereine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf.
Die zuletzt bei einer Ersatzkasse als freiwilliges Mitglied Versicherte erklärte im März 2011 die Kündigung ihrer Mitgliedschaft zum 31.5.2011. Dazu legte sie die Bescheinigung eines Unternehmens der PKV vor, nach der für sie ab 1.6.2011 insoweit Krankenversicherungsschutz bestehe. Im November 2011 focht das Krankenversicherungsunternehmen gegenüber der Frauden Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Den daraufhin von der Frau bei der Ersatzkasse gestellten Antrag auf Fortführung ihrer Mitgliedschaft in der GKV lehnte diese ab, weil die freiwillige Versicherung wirksam gekündigt und die Frau zuletzt in der PKV versichert gewesen sei.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun zu entscheiden, ob infolge der rückwirkenden Anfechtung des Versicherungsvertrages mit der Privaten Krankenversicherungsgesellschaft die Frau ab 1.6.2011 zuletzt nicht in der PKV, sondern in der GKV versichert gewesen war. Es kam zu dem Entschluss, dass sie seit 1.6.2011 nicht mehr bei der GKV versichert war. Die später erklärte Anfechtung des nachfolgenden Versicherungsvertrages durch das private Versicherungsunternehmen ließ die zuvor erklärte Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund freiwilliger Versicherung in der GKV unberührt. Das BSG führt in seinem Urteil aus, dass die Frau als Versicherte insoweit auch nicht schutzlos ist. Nach einer Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch ihren Vertragspartner hatte sie jedenfalls gegen ein anderes Unternehmender PKV Anspruch auf Abschluss eines (neuen) Versicherungsvertrags im Basistarif.
Grundsätzlich steht dem Erben ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüberden Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen zu. Anzugeben sind alle wertbildenden Faktoren, der Zeitpunktder Zuwendung und etwaige Anordnungen des Erblassers. Auskünfte des Pflichtteilsberechtigten, er habe vom Erblasser keine Zuwendungen mit der Bestimmung erhalten, sich diese auf einen Pflichtteil anrechnen zu lassen, stellen keine ausreichende Auskunft dar. Werden konkrete Zuwendungen in den Raum gestellt, muss sich der Zuwendungsempfänger hinreichend erklären.
So entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz: „Über lebzeitige, auf denPflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben auskunftspflichtig. Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigte seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substanziiert erwidern.“
Für Fragen zum Erbrecht steht Ihnen gerne Rechtsanwalt Markus Gesser zur Verfügung.