Aktuelle Informationen


Wegfall der Roaming-Gebühren

Ab dem 15.6.2017 können Verbraucher in den 28 EU-Mitgliedsländern sowie
in Norwegen, Liechtenstein und Island ohne zusätzliche Kosten telefonieren,
surfen und Kurznachrichten verschicken. Grenzüberschreitendes Telefonieren, SMS versenden
und im Internet surfen wird innerhalb der EU nicht mehr kosten als im Inland.
Die Vereinbarung legt Obergrenzen für die Beträge fest, die Mobilfunkunternehmen sich
gegenseitig für die Nutzung ihrer Netze in Rechnung stellen dürfen. Die neuen Obergrenzen
liegen bei 3,2 Cent/Minute für Anrufe und 1 Cent für SMS. Für Datenvolumen
sinken die Obergrenzen schrittweise von zunächst 7,70 € pro Gigabyte ab 15.6.2017 auf
schließlich 2,50 € pro Gigabyte ab 1.1.2022.



„Kontogebühr“ bei Gewährung eines Bauspardarlehens

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9.5.2017 entschieden,
dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines
Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende
„Kontogebühr“ unwirksam ist.

Die BGH-Richter führten aus, dass die Erhebung einer „Kontogebühr“ in der Darlehensphase
eine sogenannte Preisnebenabrede darstellt. In der Darlehensphase ist mit den
Tätigkeiten der „bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer
Zuteilungsmasse“, für die die Bausparkasse die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum
erhebt, weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht noch eine rechtlich nicht
geregelte Sonderleistung verbunden.

Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung
nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase
Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem
Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist
keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein
innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.



Keine Haftung bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall machte ein Unternehmen gegen die Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses einen Entgeltanspruch für die Nutzung im Rahmen des „Pay by Call-Verfahrens“ über eine Premiumdienstenummer (0900) geltend. Die entsprechenden insgesamt 21 Anrufe wurden von dem damals 13-jährigen Sohn der Frau getätigt. Das Kind nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen Verlauf zusätzliche Funktionen gegen sogenannte Credits freigeschaltet werden konnten. Die „Credits“ konnten entgeltlich erworben werden. Die Zahlung erfolgte unter anderem durch die Nutzung des auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen telefonischen Premiumdienstes. Nach Durchführung der Anrufe standen dem Sohn unter seinem Benutzerkonto jeweils die gewünschten „Credits“ zur Verfügung. Die Abrechnung (ca. 1.250 €) wurde über die Telefonrechnung der Mutter vorgenommen.

Der BGH verneinte einen Zahlungsanspruch des Unternehmens. Etwaige auf den Abschlusseines Zahlungsdienstevertrags gerichtete konkludente Willenserklärungen des Sohns, die dieser durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben könnte,sind der Anschlussinhaberin nicht zuzurechnen. Weder war das Kind von seiner Mutter bevollmächtigt noch lagen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor.



Kinder haften nicht in jedem Fall für ihre Eltern

Manchmal sind nicht nur Kinder auf Unterhaltszahlungen ihrer Eltern angewiesen. In späteren Jahren kann es auch umgekehrt sein und ein erwachsenes Kind muss für den Unterhalt eines bedürftigen Elternteils aufkommen. Dies gilt aber nicht in jedem Fall.  

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 4.1.2017 eine Unterhaltsverpflichtung der erwachsenen Tochter verneint. Eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes entfällt, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint. In dem entschiedenen Fall hatte der Vater über 6 Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vater hatte darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen will. Ein solcher Kontaktabbruch stellt eine grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Der Kontaktabbruch war auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses. Zwar stellt ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Vorliegend kam aber neben dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu.



Kommissarischer GmbH-Geschäftsführer – Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit

Wer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt wird, haftet für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch dann, wenn er nach den Vorstellungen der Gesellschafter nur „kommissarischer“ Geschäftsführer sein soll. Bei der Beurteilung der Frage, ob für einen GmbH-Geschäftsführer der Insolvenzeintritt der GmbH erkennbar ist, sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts München in seiner Entscheidung vom 5.10.2016 auch dessen Kenntnisse über die Verhältnisse der GmbH von Bedeutung, die er anderweitig und nicht in seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer erlangt hat. Im entschiedenen Fall als Geschäftsführer der Muttergesellschaft der GmbH.



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