Aktuelle Informationen


Mieterhöhungsverlangen auch ohne einschlägigen Mietspiegel

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 26.4.2016 entschiedenen Fall verlangte der Vermieter eines Reihenendhauses in Bezug auf den für die Stadt gültigen Mietspiegel von seinem Mieter eine Mieterhöhung. Dieser war allerdings der Auffassung, dass der Mietspiegel nicht herangezogen werden kann, da im Mietspiegel ausdrücklich ausgeführt ist, dass er „auf Wohnungen in Ein- undZweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern“ nicht anwendbar ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH dürfen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn Zweck des Begründungserfordernisses ist es (lediglich), dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung Tatsachen mitzuteilen, die es dem Mieter ermöglichen, die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung – zumindest ansatzweise – auf ihre Berechtigung überprüfen zu können. So genügt es regelmäßig, wenn der Vermieter in dem Erhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete angibt und – soweit ein Mietspiegel als Begründungsmittel herangezogen wird – die nach seiner Auffassung einschlägigen Kategorien des Mietspiegels benennt. Enthält ein Mietspiegel für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern beziehungsweise Reihenhäusern keine Daten, sind damit die für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern angegebenen Entgelte nicht geeignet, eine Indizwirkung für die gerichtliche Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmietefür solche Wohnungen zu entfalten, die sich in Ein- oder Zweifamilienhäusern beziehungsweise in Reihenhäusern befinden. Sehr wohl aber können die in derartigen Mietspiegeln genannten Entgelte dem Mieter eine „Orientierungshilfe“ für die Einschätzung geben, ob die vom Vermieter für eine Wohnung in einem – wie im vorliegendenFall – Reihenendhaus (neu) verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht, weil für derartige Wohnungen gezahlte Mieten erfahrungsgemäß über den Mieten liegen, die für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit vergleichbaren Wohnwertmerkmalen gezahlt werden.


Für Fragen zum Mietrecht steht Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Fuchs und Herr Rechtsanwalt Haake zur verüfung.



Nachliefern oder Nachbessern – Wahlrecht des Käufers beim Fahrzeugkauf

Bietet der Verkäufer eines mangelhaften Fahrzeugs dem Käufer eine Nachbesserungan, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung regelmäßig noch eine Nachlieferung verlangen, wenn er die Nachbesserung nicht verlangt und sich über diese nicht mit dem Verkäufer verständigt hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in seinem Urteil vom 21.7.2016 entschieden. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Käuferin erwarb im Jun i2013 von einem Autohaus einen fabrikneuen Pkw zum Kaufpreis von ca. 16.300 €. Im Dezember 2013 erhielt sie Kenntnis von einem Transportschaden am Auspuffrohr undTank des Fahrzeugs, der bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden und nicht fachgerecht behoben worden war. Das Autohaus bot ihr eine kostenfreie Schadensbeseitigung an. Auf die ließ sie sich nicht ein, weil das Autohaus eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises ablehnte. Daraufhin verlangte die Frau unter Fristsetzung die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Richter des OLG haben das Autohaus – unter Anrechnung eines Nutzungsvorteilsvon ca. 2.850 € – zur Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Zulassungskostenin Höhe von zusammen ca. 13.600 € gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Käuferin sei, so das Gericht, wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Für Fragen zum KFZ-Vertragsrecht stehen ihnen gerne unser Fachanwälte Algaier und Fuchs zur Verfügung.



Fristlose Kündigung aufgrund fingierter Pfandrücknahme

In einem von Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 7.12.2015 entschiedenen Fall verbuchte ein Supermarkt erhebliche Inventurverluste, die auf einen Diebstahl durch Mitarbeiter hindeuteten. Daraufhin wurden verdeckte Videoüberwachungen durchgeführt. Der Betriebsrat stimmte dieser Überwachung unter der Bedingung zu, dass eine Sichtung und Auswertung der Videoaufzeichnungen in seinem Beisein vorgenommen werden. Zufällig wurde dann auf einer Videosequenz entdeckt, dass die stellvertretende Filialleiterin– zugleich auch als Kassiererin tätig – eine Pfandrücknahme manipuliert hatte,um sich dadurch ein Pfandgeld von 3,25 € auszuzahlen. Der daraufhin ausgesprochenen fristlosen Kündigung stimmte der Betriebsrat zu, obwohl er bei der Auswertung der Videosequenz nicht dabei war.

Das LAG entschied dazu: Erstellt ein Arbeitnehmer einen falschen Pfandbon, um sich unter Verletzung des Vermögens seines Arbeitgebers das Pfandgeld rechtswidrig zuzueignen, ist der mit einer derartigen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch auch bei einem geringfügigen Schaden jedenfalls dann besonders gravierend, wenn der betreffende Arbeitnehmer gerade damit betraut ist, die Vermögensinteressen des Arbeitgeberszu wahren, wie dies bei einer Kassiererin der Fall ist. Der Verstoß gegen eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine Videoüberwachung nur im Beisein des Betriebsrats auszuwerten, führt jedenfalls dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn er der Verwendung als Beweismittel und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Bei im Rahmen einer Videoüberwachung sich ergebenden „Zufallsfunden“ muss das Beweisinteresse des Arbeitgebers höher zu gewichten sein als das Interesse des Arbeitnehmersan der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Für Fragen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen gerne unsere Fachanwälte Seidler und Badenschneider zur Verfügung.



Verlust von Ansprüchen bei Abnahme eines Hauses trotz Kenntnis eines Mangels

Ist ein Werk mangelhaft, kann der Besteller u. a. Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ihm steht dann jedoch kein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten zu, wenn er das Werk trotz eines erkannten Mangels übernimmt ohne diesen zu rügen bzw. sich Mängelgewährleistungsrechte vorzubehalten.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein würde es sich als widersprüchlich darstellen, wenn zum einen das Werk bei Kenntnis des Mangels ohne Rüge bei Abnahme als vertragsgerecht angesehen würde, zum anderen aber später ein Anspruch auf Erstattung der Mittel zur Mängelbeseitigung bestünde. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die aufgrund des Mangelserst später eintreten (sog. Mangelfolgeschäden), bleibt jedoch bestehen.

Im entschiedenen Fall kaufte ein Ehepaar eine in Bau befindliche Doppelhaushälfte. Im Bauprospekt war angegeben: „Alle Fenster werden mit einem Rollladensystem ausgestattet.“ Der Hauserwerber hatte mit dem Elektriker die Lage der Schalter für die Rollläden geplant und bei Abnahme die Rollläden im Erdgeschoss getestet. Dass die Rollläden im Obergeschoss fehlten, war deutlich sichtbar, wurde aber nicht gerügt.



Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag

Der Bundesgerichthof hatte sich in 2 Fällen mit der Frage zu befassen, ob der Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den Kunden mit Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass Luftverkehrsunternehmen nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes („name change“) zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern.

Im ersten Fall buchte ein Sohn für seine Eltern eine einwöchige Reise von Hamburg nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 1.398 €. Der Flug zum Reiseziel sollte mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Sohn 2 Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Der Reiseveranstalter teilte ihm mit, dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.850 € pro Person oder neuer Economy-Class-Tickets mit einer anderen Abflugzeit und Mehrkosten in Höhe von 725 € pro Person erfordere. Der Sohn trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.

Im zweiten Fall buchte ein Paar eine zehntägige Reise von Berlin nach Phuket (Thailand) zu einem Gesamtpreis von 2.470 €. Auch hier sollte der Flug mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung des Mannes bat die Frau 2 Tage vor Abflug um den Eintritt zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Der Reiseveranstalter teilte ihr mit, dass eine Umbuchung den Erwerb neuer Flugtickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.648 € pro Person erfordere. Das Paar trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.

In beiden Fällen stellte der Reiseveranstalter den Kunden eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 bzw. 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück. Der BGH kam in seinen Entscheidungen vom 27.9.2016 zu dem Entschluss, dass der Reiseveranstalter dem Kunden zwar die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen muss. Hierdurch entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten. Er ist auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind. Auch wenn die Kosten insbesondere den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn wirtschaftlich unattraktiv machen können, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen.



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