Der Bundesgerichtshof hatte am 23.3.2018 zu entscheiden, ob die Nutzung einer Teileigentumseinheit in einem „Ärztehaus“ zu Wohnzwecken erlaubt ist. In einem Fall aus der Praxis diente nach einer Teilungserklärung ein aus sieben Einheiten bestehendes Gebäude „zur berufl ichen und gewerblichen Nutzung“. Die Einheiten dürfen „ausdrücklich beruflich oder gewerblich, insbesondere auch als Apotheke oder Arztpraxis genutzt werden“. Nach der Aufteilung befanden sich sechs Arztpraxen und eine Apotheke in dem Haus. Aktuell wurden nur noch drei Einheiten als Arztpraxen genutzt. Ein Teileigentümer teilte seine Einheit auf, baute sie um und vermietete beide Teile als Wohnraum.
Im Ausgangspunkt steht den übrigen Eigentümern ein Unterlassungsanspruch zu, weil die betroffene Einheit nach der Gemeinschaftsordnung nicht als Privatwohnung, sondern nur für berufl iche und gewerbliche Zwecke genutzt werden darf. Zwar kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Das ist aber bei der Nutzung zu Wohnzwecken jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich die Einheit – wie hier – in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude befindet. Die Wohnnutzung in einem solchen Gebäude ist bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil sie mit typischen Wohnimmissionen (wie Küchengerüchen, Freizeit- und Kinderlärm oder Musik) sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums (etwa im Flur herumstehenden Gegenständen) einhergeht und zu anderen Zeiten – nämlich ganztägig und auch am Wochenende – erfolgt.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 16.3.2018 mit einem Fall zu befassen, bei der ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Zuge einer Modernisierung seines Badezimmers den Estrich vollständig entfernte, eine Fußbodenheizung einbaute sowie den Fliesenbelag und sämtliche Sanitärobjekte erneuerte und eine Steigleitung unter Putz verlegte. Die darunter wohnenden Eigentümer behaupteten nun, dass sich der Schallschutz durch die Baumaßnahme verschlechtert habe und verlangen, dass bestimmte Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen sind. Hilfsweise ist ein Schallschutzniveau herzustellen, das dem technischen Stand zur Zeit einer Sanierung im Jahr 2012 (Errichtung des Hauses war 1990) entspricht.
Nach Auffassung des BGH ergibt sich allein aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, kein überzeugender Grund dafür, dass die im Zeitpunkt der Maßnahme anerkannten Schallschutzwerte maßgeblich sein sollen. Ein Wohnungseigentümer ist im Grundsatz zwar zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer „Ertüchtigung“ verpflichtet. Wird allerdings – etwa durch einen nachträglichen Dachgeschossausbau – in erheblichem Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, können die übrigen Wohnungseigentümer erwarten, dass bei dem Umbau insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden. Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder der Modernisierung dienen, im Grundsatz ein verbessertes Schallschutzniveau nicht beansprucht werden, sodass unverändert die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards maßgeblich sind.
Um eine solche typische Sanierungsmaßnahme handelt es sich in aller Regel auch dann, wenn bei der Sanierung eines vorhandenen Badezimmers in den Estrich eingegriffen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Schallschutzwerte ist danach derjenige der Gebäudeerrichtung.
Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 20.3.2018, dass eine Stornierung der Flugbuchung wirksam ausgeschlossen werden kann. Im entschiedenen Fall buchte ein Ehepaar Flüge für den 22./23. Mai 2015. Die Bedingungen des Luftfahrtunternehmens sahen folgende Regelung vor: „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“
Wegen einer Erkrankung stornierte das Ehepaar am 20.3.2015 die Flüge und verlangte die Erstattung des Flugpreises. Das Unternehmen erstattete ihnen jedoch nur ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils ca. 135 €. Nach Auffassung des BGH sind die Vorschriften des Werkvertragsrechts grundsätzlich auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar. Der Fluggast kann daher den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist hier jedoch durch die Beförderungsbedingungen des Flugunternehmens wirksam abbedungen worden. Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der „Stornierung“) benachteiligt die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Anmerkung: Wollen Sie nicht den höheren Preis zahlen, können Sie für den Krankheitsfall eine solche Erstattung durch eine Versicherung absichern.
Seit dem 1.4.2018 können kostenpfl ichtige Streaming-Dienste und andere Online-Inhalte für kurzzeitige Aufenthalte auch im EU-Ausland ohne Zusatzkosten genutzt werden. In der Regel gilt dies für Musik, Sportveranstaltungen, Filme, Serien sowie für E-Books. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass lediglich kostenpfl ichtige, internetbasierte Streaming- und Pay-TV-Dienste wie Spotify, SkyGo, Netfl ix oder Amazon Prime mit dieser neuen Regelung genutzt werden können. Die öffentlich-rechtlichen Sender sowie andere kostenlose Dienste entscheiden hingegen selbst, ob sie ihre Inhalte im EU-Ausland zur Verfügung stellen.
Hält sich ein Verbraucher dauerhaft in einem anderen EU-Land auf, weil dieser beispielsweise dorthin umgezogen ist, kann ihm der Anbieter den Zugang zu den Inhalten verweigern und ist berechtigt zu prüfen, wo sich der Hauptwohnsitz des Verbrauchers befi ndet.
Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht grundsätzlich nach ihrem Ausscheiden oder der Beschränkung ihrer Haftung als Kommanditisten
fort, soweit der Rechtsgrund für den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Haftungsbeschränkung gelegt war.
Für die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, die Kommanditisten werden, gelten allerdings für die Haftung aus früheren Verbindlichkeiten die Grundsätze der Enthaftung. Danach haftet ein ausscheidender Gesellschafter nur für Altverbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig und im Sinne der Norm geltend gemacht werden. Die fünfjährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts positive Kenntnis erlangt.