Aktuelle Informationen


Hinweispfl icht des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden zur Mängelanzeige

Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis.

Die Minderung des Reisepreises tritt allerdings nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat, unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten muss, wie z. B. dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen.

Dazu haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 21.2.2017 Folgendes entschieden: „Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat.“



Höhere Bußgelder für Handynutzung am Steuer und bei Behindern von Rettungskräften

Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 € rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 € teurer werden. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot. Das sieht die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor, der der Bundesrat am 22.9.2017 zugestimmt hat.

Die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, wurden ebenfalls angehoben. Beide Verstöße sind gleich schwer zu bewerten und müssen deshalb auch weiter gleich geahnt werden.

Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekunden schnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder.



„Schlemmerblock“ – Vertragsstrafe für Gastwirt?

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 31.8.2017 entschieden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers des Gutscheinheftes „Schlemmerblock“ eine Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß  des Gastwirts nicht wirksam vereinbart werden kann. Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe  angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist. Denn sie gilt auch für einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertragspflichten.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Herausgeberin des Gutscheinheftes „Schlemmerblock“ bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirteverpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines „Schlemmerblocks“ bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren. Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die  Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der  Zuwiderhandlung zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 €.



Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers aus Altersgründen

Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht, verstößt eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 19.6.2017 entschieden.

Als Begründung führten das OLG auf, dass das Anforderungsprofil für Unternehmensleiter regelmäßig besonders hoch ist. Daher kann sich aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein Bedürfnis für die Vereinbarung einer Altersgrenze  ergeben, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liegt. Des Weiteren kann ein Unternehmen ein legitimes Interesse daran haben, frühzeitig einen Nachfolger in der Unternehmensleitung zu installieren. Erhält dann ein aufgrund der Altersklausel  vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer sofort eine betriebliche Altersversorgung, ist seinen Interessen an einer sozialen Absicherung Rechnung getragen.

Unter diesen Voraussetzungen ist daher – nach Auffassung des OLG – eine vereinbarte Altersgrenze, die deutlich unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters liegt, als mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar anzusehen.



Zuschlag für Schönheitsreparaturen neben Grundmiete

Beinhaltet ein Mietvertrag neben der „Grundmiete“ auch einen „Zuschlag Schönheitsreparaturen“, so handelt es sich hier um eine Preis(haupt)abrede, die nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Dieser Zuschlag stellt ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der „Grundmiete“ ein Entgelt für die Hauptleistungspfl icht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspfl icht) des Vermieters dar.

Der Mieter hat den Gesamtwert zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entstehen. Es handelt sich mithin um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.



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