Aktuelle Informationen


Preiserhöhung – Mitteilung nur im Kundenportal reicht nicht

Ein Mobilfunkanbieter, der für Bestandskunden die Preise erhöhen will, muss dies dem Kunden verlässlich mitteilen, indem er ihm eine entsprechende Mitteilung sendet. Diese muss den Kunden sicher erreichen und die Preiserhöhung klar erkennen lassen. In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 19.10.2017 entschiedenen Fall wollte ein Mobilfunkanbieter für seine Bestandskunden die Preise erhöhen. Hierzu stellte er eine Nachricht über die Preiserhöhung in die „Servicewelt“ auf seiner Internetseite ein. Dabei handelt es sich um ein Kundenportal, in das sich Kunden mit ihren Zugangsdaten einloggen und ihre Verträge verwalten können. Per E-Mail und SMS erhielten die Kunden nur eine Mitteilung, dass „aktuelle“ oder „neue Informationen“ zu ihrem Tarif in der Servicewelt bereitständen.

In den AGB behält sich das Unternehmen vor, die Preise zu erhöhen und dies dem Kunden in Textform mitzuteilen. Das OLG legte diese Klausel zugunsten der Verbraucher aus. Eine wirksame Mitteilung liegt nach seiner Auffassung nur dann vor, wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Nachricht den Kunden zwingend erreicht und aus dem Inhalt die Absicht einer Preiserhöhung klar hervorgeht. Die Nachricht in der „Servicewelt“ genügte diesen Maßgaben nicht. Die zusätzliche E-Mail bzw. SMS reicht auch nicht aus, da aus diesen Mitteilungen nicht hervorgeht, dass das Unternehmen eine Preiserhöhung vornehmen will. Die Bezeichnung „aktuelle“ oder „neue Informationen“ sind nicht eindeutig, da aus Sicht des Kunden damit ebenso gut Werbung gemeint sein kann. Für diese interessiert sich ein Kunde üblicherweise aber nicht in gleichem Maße wie für eine Preiserhöhung. Deshalb darf das Unternehmen an Kunden, die die Mitteilung ausschließlich auf diese Weise erhalten, keine höheren Preise berechnen.



Kaufpreiszahlung an Verkäufer trotz PayPal-Käuferschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich am 22.11.2017 in zwei Entscheidungen erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-
Käuferschutz.

Der Online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften dergestalt abzuwickeln, dass Käufer Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (sog. PayPal-Käuferschutzrichtlinie) geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Hat ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück.

In den Verfahren vor dem BGH ging es um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Dazu entschieden die BGH-Richter, dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen 1. Kaufpreiszahlung an Verkäufer trotz PayPal-Käuferschutz die Vertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird. Der Verkäufer ist daher nicht gehindert, den Kaufpreis vom Käufer gerichtlich einzufordern. Ob und in welcher Höhe der Kaufpreiszahlungsanspruch tatsächlich besteht müssen dann die Gerichte klären.



Gebrauchtwagenkauf – „gekauft wie gesehen“

Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Oft wird dabei die Wendung „gekauft wie gesehen“ gewählt.

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) damit auseinandergesetzt, was dies im Einzelfall bedeuten kann. Im entschiedenen Fall kaufte eine Frau einen gebrauchten Pkw für ca. 5.000 €. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzten Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.

Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hatte der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Das OLG entschied zugunsten der Käuferin. Nach seiner Auffassung schließt die Formulierung „gekauft wie gesehen“ einen Gewährleistungsanspruch des Käufers nicht aus. Diese Formulierung gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spielte keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch ist eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greift nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.



Verjährung von Forderungen

Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (drei Jahre) unterliegen, verjähren mit Ablauf des 31.12. des Jahres. Demnach verjähren also die Forderungen, die 2014 entstanden sind,
am 31.12.2017.

Forderungen auf den Kaufpreis oder den Werklohn entstehen, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat. Auf eine Rechnungsstellung kommt es nicht an. Ist die Forderung aus einem Kaufvertrag z. B. am 1.3.2014 entstanden, beginnt die Verjährung am 31.12.2014; d. h. dass die Forderung bis zum 31.12.2017 nicht verjährt.

Der Schuldner hat dann nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von drei Jahren (Regelverjährungsfrist) die Möglichkeit, sich für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen auf die Verjährung seiner Schuld zu berufen und die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern. Auch wenn die Forderung weiterhin besteht, können Unternehmer ihren Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.

Eine mündliche oder schriftliche Mahnung verhindert die Verjährung nicht. Diese wird allerdings unterbrochen, wenn der Schuldner einen Teil der Forderung begleicht. Ab dann beginnt die dreijährige Verjährung erneut zu laufen. Durch ein gerichtliches Mahnverfahren – also ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides – kann die Verjährung gehemmt werden. Daher sollte für Forderungen aus 2014 noch vor dem 31.12.2017 ein Mahnbescheid beantragt werden, in dem die Forderung
genau definiert wird.

Unternehmer sollten daher rechtzeitig vor dem 31.12.2017 prüfen, ob sie im Jahr 2014 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt wurden, undventsprechende Maßnahmen einleiten. Hierbei sind wir gerne behilflich.



Wer bekommt die Ehewohnung?

Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Wenn sie sich nicht einigen können, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine „unbillige Härte“ zu verhindern. Das
kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar.

Dem Oberlandesgericht Oldenburg lag z. B. folgender Sachverhalt vor: Das zuständige Amtsgericht hatte die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen. Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, wehrte sich gegen den Beschluss. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau wäre nicht gerechtfertigt. Diese hatte ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er hätte Geld von ihrem Konto abgehoben.

Die Richter des OLG Oldenburg gaben jedoch der Frau Recht und führten aus, dass ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann ihr nicht zuzumuten wäre. Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen hatte. Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau war die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig. Dem Mann konnte zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt hatte.



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