Grundsätzlich ist ein Arztbesuch nicht bereits dann notwendig, wenn der behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer muss versuchen, die Arbeitsversäumnis möglichst zu vermeiden. Hält der Arzt außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen.
Ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis liegt bei einem Arztbesuch vor, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann.
Bei einer D&O-Versicherung handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die ein Unternehmen für seine leitenden Angestellten und Organe abschließt. Sie ist der Art nach den Berufshaftpflichtversicherungen zuzuordnen und ist eine Versicherung zugunsten Dritter. Der Versicherungsschutz gilt nur für die Organe und Manager des Unternehmens, nicht aber für das Unternehmen selbst.
Nach dem GmbH-Gesetz hat ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hatte nun zu entscheiden, ob in einem solchen Fall eine bestehende D&O-Versicherung den Schaden abdeckt.
Es handelt sich nach Auffassung der OLG-Richter hier um keinen von der D&O-Versicherung erfassten Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß des GmbH-Gesetzes ist mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handelt sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleidet schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen wird. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&OVersicherung ist jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt. Geschäftsführer sind für diese meist sehr hohen Ansprüche folglich nicht versichert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage der Erhebung von Zusatzgebühren zu entscheiden, die ein Event-Ticket-Unternehmen für das sog. „print at Home“ Verfahren verlangte. Das Unternehmen bot seinen Kunden über die Option „ticketdirekt“ die Möglichkeit an, die über eine Onlineplattform des Unternehmens erworbenen Eintrittskarten direkt am heimischen PC auszudrucken und damit auf den Postversand verzichten zu können. Hierfür sollten die Kunden eine Gebühr von 2,50 € zusätzlich zum Kaufpreis der Eintrittskarte zahlen.
Der BGH (Az. III ZR 192/17) bestätigte nun die Vorinstanzen und entschied, dass eine solche Zusatzgebühr unzulässig und eine entsprechende Vertragsklausel in den AGB unwirksam ist. Nach der Rechtsprechung darf das Unternehmen für Tätigkeiten wie bspw. Versand der Eintrittskarten oder für Tätigkeiten, die es überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen. Ausnahmsweise kann sich das Unternehmen jedoch solche Tätigkeiten, zu denen es gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist, dann zusätzlich zum Kaufpreis vergüten lassen, wenn sie einen besonderen Geschäftsaufwand darstellen.
Im konkreten Prozess hatte das Event-Ticket-Unternehmen keine Angaben gemacht, die einen besonderen Geschäftsaufwand begründen könnten. Für das „print-at-Home“ Verfahren ist das auch nur schwer vorstellbar. Schließlich spart sich das Unternehmen sowohl den Druck als auch den Versand der Tickets. Wenn hier überhaupt ein Geschäftsaufwand für das Unternehmen angenommen werden kann, dann ist dieser jedenfalls nicht besonders.
In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschiedenen Fall war eine Frau seit dem 1.8.2014 als Junior Business Excellence Manager mit Controlling-Tätigkeiten in einem Unternehmen beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium „BWL Management“, das sie am 21.6.2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf die Prüfung hatte die Arbeitnehmerin für den Donnerstag und Freitag (22. und 23.6.2017) genehmigten Urlaub.
Am Montag, den 26.6.2017 erschien sie jedoch nicht im Betrieb, sondern schickte um 12.04 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. In dieser Mail teilte sie mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.6.2017 bis zum 30.6.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Um 17.02 Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Am Dienstag, den 27.06.2017 um 09.26 Uhr antwortete die Arbeitnehmerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen, was sie auch nicht tat. Am Montag, den 3.7.2017 erschien sie ebenfalls nicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht zum 31.8.2017.
Grundsätzlich stellt die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub einen Kündigungsgrund dar, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Richter des LAG stellten fest, dass auch hier ein Kündigungsgrund gegeben ist. Spätestens ab dem Dienstag hatte die Frau ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalten und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit hat sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.
Erneut befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16) mit dem Thema Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen. Eine Vermieterin klagte gegen ihren Mieter auf Ersatz von aufgewendeten Kosten für die Durchführung von Renovierungsarbeiten. Der Mieter übernahm die Wohnung in unrenoviertem Zustand vom Vormieter und traf mit diesem die Vereinbarung, Schönheitsreparaturen als Gegenleistung für überlassene Einrichtungsgegenstände vorzunehmen.
Er berief sich im Prozess darauf, dass die Klausel im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen deshalb nichtig sei, weil er die Wohnung unrenoviert übernommen habe. Dem stimmte der BGH zu und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Erstmals entschied der BGH darüber hinaus, dass daran auch die zwischen dem Mieter und dem Vormieter getroffene „Renovierungsvereinbarung“ nichts ändere.
Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter sei prinzipiell nicht dazu gedacht, dem Vermieter über den Mietvertrag hinausgehende Rechte zu verschaffen. Als Dritter kann ein Vermieter daher keine eigenen Rechte aus einer solchen Vereinbarung ableiten. Jedenfalls solange er nicht selbst ausdrücklich Teil dieser Vereinbarung ist.