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Zum „Sondervorteil“ bei Straßenerneuerung

 

Kürzlich entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2018 (Az. 7 C 2.17) über die Frage der Zulässigkeit von Straßenbeiträgen. Die Beklagte Kommune verlangte auf der Grundlage ihrer Straßenbeitragssatzung von dem Kläger einen Vorschuss zur Erneuerung einer 1966 erbauten Erschließungsstraße. Das BVerwG orientierte sich streng an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das schon im Jahr 2014 den Grundsatz des „Sondervorteils“ aufstellte. Danach ist die Erhebung von Straßenbeiträgen dann zulässig, wenn der Anlieger einen „Sondervorteil“ durch die Erneuerung erlange.

Im konkreten Fall entschied das BVerwG, ein solcher „Sondervorteil“ liege darin, dass der Anlieger eine funktionstüchtige Straße nutzen könne. Und das wirke sich positiv auf das Grundstück aus. Auf eine konkrete Erhöhung des Verkehrswertes kommt es, auch nach dem BVerfG, nicht an.

Klar ist, dass nicht nur die Anlieger, sondern auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Straßenerneuerung erlangt. Jedenfalls dann, wenn es sich nicht lediglich um eine Anliegerstraße handelt. Schließlich kann jeder die Straße nutzen und profitiert somit von der Erneuerung.

Es sind sogar Konstellationen denkbar, in denen die Allgemeinheit, beispielsweise durch Busspuren oder Haltestellen, einen wesentlich größeren Vorteil erlangt. Wie in einem solchen Fall die Frage des Sondervorteils zu beantworten ist, wurde bislang nicht geklärt.

Das Thema „Straßenbeiträge“ bleibt spannend.

 



Mehrfache sachgrundlose Befristung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Beschluss vom 06. Juni 2018 (Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14), dass die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen zwar grundsätzlich zulässig ist, dies jedoch nur einmal bei demselben Arbeitgeber.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die sachgrundlose Befristung dann verboten, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Entwicklung eines von dieser Regelung abweichenden Konzepts durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zulässig.

Das BAG hatte bisher solche mehrfach aufeinanderfolgende, sachgrundlose Befristungen, bei denen zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren gelegen hat, grundsätzlich zulässig gehalten. Dieses Konzept der grundsätzlichen Zulässigkeit wurde nun für verfassungswidrig erklärt.

Ganz ausgeschlossen bleibt die mehrfache sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bei demselben Arbeitgeber jedoch nicht. Wenn keine Gefahr der Kettenbefristung besteht und unbefristete Arbeitsverhältnisse die Regelbeschäftigungsform im Unternehmen sind, kann im Einzelfall eine mehrfache Befristung rechtmäßig sein. Dies ist beispielsweise in Fällen vorstellbar, in denen eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war. So etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schuld- und Studienzeit.



Alles außer Zinsen ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 05.06.2018 (Az. XI ZR 790/16) sogenannte Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren in variabel verzinslichen Darlehen mit Verbrauchern für unwirksam erklärt.

Bei Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren handelt es sich um zusätzliche Gebühren, die dem Darlehensnehmer aufgegeben werden, wenn er sich gegen schwankende Zinssätze absichern und diese innerhalb eines bestimmten Mindest- und Höchstzinssatz halten will.

Solche von der Bank als Darlehensgeber in Darlehensverträgen erhobenen Gebühren widersprechen laut BGH gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag. Der Darlehensnehmer habe demnach nur Zinsen und keine zusätzlichen Entgelte zu zahlen.

Der BGH folgt mit dieser Entscheidung konsequent der bisherigen Rechtsprechung: „Alles außer Zinsen ist unzulässig.“



Produktbewertungen beim Online-Einkauf

Das Shoppen im Internet boomt. Dabei vertrauen viele Käufer auf die Produktbewertungen durch andere Kunden. Es gibt jedoch nicht nur seriöse Bewertungen. Zunächst ist es ratsam, auf die Anzahl der Bewertungen zu schauen. Ist beispielsweise ein Produkt erst seit kurzer Zeit erhältlich, hat aber schon auffällig viele Beurteilungen, ist Vorsicht geboten. Ferner auch bei auffällig langen Kommentaren mit Begriffen aus der Werbung, aber auch bei übertrieben positiven Formulierungen.

Zweifelhaft sind ggf. Bewertungen, in denen sich die Formulierungen wiederholen und zeitlich nah beieinanderliegen. Besondere Vorsicht ist auch bei Bewertungen durch sogenannte „Produkttester“ geboten. Teilweise erhalten die Tester Waren im Wert von mehreren Tausend Euro im Monat geschenkt. Das führt u. U. dazu, dass die Bewertungen durch die Tester überdurchschnittlich positiv ausfallen.

Der Hinweis „Verifizierter Kauf“ neben der Bewertung ist ebenfalls nützlich. Denn hier hat derjenige, der das Produkt bewertet hat, dieses auch tatsächlich gekauft.

Anmerkung: Nach Auffassung von Verbraucherschützern ist es ratsam, sich zuerst Beurteilungen unabhängiger Testinstitute (z. B. Stiftung Warentest) anzuschauen. Denn diese testen neutral die verschiedensten Produkte und vergleichen sie miteinander.



Fluggastrechteverordnung – Ansprüche bei „wildem Streik“

Ein „wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien.

Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 17.4.2018. Der EuGH führte aus, dass die Verordnung zwei kumulative Bedingungen für die Einstufung eines Vorkommnisses als „außergewöhnlicher Umstand“ vorsieht, und zwar, dass dieses Vorkommnis (1) seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist und (2) von dieser nicht tatsächlich beherrschbar ist.

Dass es in einem Erwägungsgrund der Verordnung heißt, dass solche Umstände insbesondere bei Streiks eintreten können, bedeutet noch nicht, dass ein Streik unbedingt und automatisch einen Grund für die Befreiung von der Ausgleichspflicht
darstellt. Vielmehr ist von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die beiden oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Der EuGH stellte fest, dass diese beiden Bedingungen bei einem „wilden Streik“ aufgrund der überraschenden Ankündigung einer Umstrukturierung nicht erfüllt sind.



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